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Gaspreise: DEW soll Geld erstatten

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Der Mieterverein Dortmund streift die Boxhandschuhe über und steigt mit DEW21 in den Ring. Dort will der Mieterverein dafür kämpfen, dass DEW den Sonderkunden Gaspreiserhöhungen seit 2006 zurückzahlt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 15. Juli dieses Jahres entschieden, dass typische Vertragsklauseln von Gaslieferungsverträgen bei Sonderkunden nichtig sind. Hieraus folgt, dass Gaskunden unberechtigte Preiserhöhungen zurückfordern können.

Der Mieterverein hat mittlerweile den genauen Wortlaut der Urteilsbegründung studiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass von dem BGH-Urteil auch die Gaslieferungsverträge für Sonderkunden der DEW betroffen sind. Zu den betroffenen Sonderkunden gehören diejenigen mit dem Tarif „Unser Erdgas.spezial“.

Allgemeine Anpassungsklauseln, wie von DEW verwendet, seien bei Sonderverträgen nichtig. Zurückliegende Erhöhungen seien somit ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

Pressekonferenz zu weiterem Vorgehen

DEW bleibt hingegen bei der Überzeugung, dass „das BGH-Urteil auf uns keine Anwendung findet“, sagt DEW-Sprecher Albert Herzmann.

Einzelheiten zum weiteren Vorgehen in Sachen BGH-Urteil will der Mieterverein am Dienstag bekannt geben.

Quelle: RN vom 15.09.09

DEW-Gaspreise: Mieterverein droht mit Musterklage

Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Gaspreise könnte in Dortmund für heftige Nachbeben sorgen. Der Mieterverein Dortmund schließt eine Musterklage für den Fall nicht aus, dass DEW21 hart bleibt und den Kunden etwaiges zu viel gezahltes Geld nicht zurückzahlt.

Die Argumentation des Vereins: Altverträge für Sondervertragskunden – das sind Kunden mit Tarifen wie Erdgas.spezial, Erdgas.maxi etc. – haben keine wirksame Erhöhungserklärung enthalten. „Zurückliegende Erhöhungen sind also ohne Rechtsgrundlage erfolgt“, meint Rainer Stücker vom Mieterverein. Das sieht DEW21 anders. „Wir haben uns rechtskonform verhalten“, so DEW21-Sprecherin Sabine Poschmann. Das BGH-Urteil beziehe sich auf eine bestimmte Klausel, die DEW nicht angewandt habe. Es gebe keinen Grund, Geld zurückzuerstatten.

Klauseln nichtig

Die Materie ist kompliziert und dürfte die Juristen sowohl bei DEW21 wie auch beim Mieterverein Dortmund noch länger beschäftigen.

So stellt auch der Mieterverein fest, dass die von DEW verwendeten Klauseln bei Sondervertrags-Kunden nicht wortgleich sind mit den Klauseln, um die es jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Aber vom Inhalt her seien sie auch so gefasst, dass der Kunde keinen Anspruch auf die Senkung der Gaspreise besitze, stellt Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mietervereins, fest. „In der Logik der BGH-Entscheidung dürften deshalb auch die DEW21-Klauseln nichtig sein.“

Widerspruchs-Texte

Weil man bei DEW21 wisse, dass in der rechtlichen Auseinandersetzung für den Versorger „die Luft dünner wird“, enthielten die zum 1. Juli 2009 angebotenen Klauseln eine entsprechende Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung.

Da in der Vergangenheit die Erhöhungen der Gaspreise ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien, habe derjenige Anspruch auf Rückerstattung, der der Erhöhung widersprochen hat. „Dies war unsere Empfehlung seit 2005. Unsere Widerspruchs-Texte, auch die der Verbraucherzentrale, haben auch auf diese Streitfrage abgestellt.“ Wer widersprochen hat, besitze einen Rechtsanspruch auf Erstattung.

Quelle: RN vom 16.07.09


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