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Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (AGV) und der Interessengemeinschaft Sozialgewerblicher Beschäftigungsinitiativen in Dortmund (ISB) zur Beschäftigung und Qualifizierung im Rahmen des SGB II

Das Papier enthält zwar eine Reihe von ganz brauchbaren Kriterien und Postulaten, aber an entscheidenden Stellen (z.B. Vorrang sozialversicherungspflichtiger Maßnahmen, Freiwilligkeit der Zuweisung in 1-Euro-Jobs) kneift es. --- Das Papier ist an die Agentur für Arbeit und die Stadt Dortmund gegangen, wurde inzwischen aber auch schon etwas breiter gestreut.



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Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände in Dortmund

ISB  -  Interessengemeinschaft Sozialgewerblicher Beschäftigungsinitiativen in Dortmund


Positionspapier

der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (AGV)

und der

Interessengemeinschaft Sozialgewerblicher Beschäftigungsinitiativen in Dortmund (ISB)

zur Beschäftigung und Qualifizierung im Rahmen des SGB II für arbeitslose Menschen in Dortmund

AGV und ISB verstehen sich als Partner und zentrale Akteure der lokalen Beschäftigungsförderung und somit als Partner der Kommune und der Agentur für Arbeit bei der Umsetzung des SGB II.

Die AGV und die ISB verfügen über langjährige Erfahrungen mit beruflichen Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen und verschiedenen Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogrammen in Kooperation mit der Kommune und der Agentur für Arbeit.

1. Ziel der beruflichen Eingliederung

  • Die Integration von erwerbsfähigen Hilfeempfänger/innen in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist das vorrangige Ziel aller Eingliederungsangebote in den Diensten und Einrichtungen der AGV und der ISB.
  • Insbesondere Arbeitsgelegenheiten mit diesem Ziel dienen nicht nur dem Gelderwerb und damit der Verhinderung von Armut, sondern auch der Teilhabe an und der Integration in die Gesellschaft und der Wahrung der Menschenwürde.

2. Zielgruppen der beruflichen Eingliederung für ALG II – Bezieher/innen

Alle ALG II – Bezieher/innen haben Anspruch auf berufliche Eingliederung.

Wir richten unser Augenmerk vornehmlich auf

  • Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Antrag auf ALG II – Leistungen gestellt haben.
  • Langzeitarbeitslose Erwachsene
  • Besondere Zielgruppen, wie Alleinerziehende mit Kinderbetreuung, Frauen nach der Familienphase, Migranten und ältere Arbeitslose.
  • Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen

Zur beruflichen Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen -bei Vorliegen der Individuellen Voraussetzungen- auch weiterhin die zur Verfügung stehenden Instrumente des SGB III zur Eingliederung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt, Vorrang haben vor der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 (3) SGB II. Im Rahmen der einzurichtenden Arbeitsgelegenheiten sollten über den obligatorischen Qualifizierungsanteil von 20 % hinaus weitere Qualifizierungsmodule angeboten werden. Hierzu müssen gegebenenfalls zusätzliche Mittel akquiriert werden (z. B. Land, Bund, Kommune, ESF).

Die Maßnahmen der beruflichen Eingliederung (wie z.B. Arbeitsgelegenheiten) und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen sind so auszugestalten, dass sie der jeweiligen Zielgruppe gerecht werden.

Vorhandene Kompetenzen sollen erhalten bleiben und, wenn möglich, erweitert werden. Insbesondere für unter 25-jährige hat eine Ausbildung Vorrang.

Bei den zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten ist auf die Einhaltung nachfolgender Kriterien zu achten.

3. Kriterien zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten :

  • Die Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein, d.h. es darf keine reguläre Arbeit kompensiert werden und keine Konkurrenz zur privaten Wirtschaft oder zu ehrenamtlicher Arbeit entstehen.
  • Die Teilnehmer an Programmen müssen Entscheidungsmöglichkeiten haben bezüglich der Angebote und Träger. Hierfür bedarf es einer genügenden Bandbreite und Anzahl von Stellen verschiedener Träger.
  • Den Trägern ist zu ermöglichen, Maßnahmeteilnehmer auszuwählen; eine Verpflichtung zur Beschäftigung zugewiesener Personen ist ausgeschlossen.
  • Die Tätigkeit muss einen Anteil Qualifizierung enthalten. Dieser muss im Maßnahmekonzept dargestellt werden.
  • Die individuelle Anleitung, Begleitung und Unterstützung der öffentlichen Beschäftigung ist Teil des Maßnahmekonzepts und wird durch den Träger ausgestaltet.
  • Die Maßnahmen müssen maßgeschneidert und zielgruppenspezifisch ausgerichtet sein und ermöglichen, im Sinne von Förderketten aufeinander aufzubauen.
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten sich so nah wie möglich an den Anforderungen des Arbeitsmarktes orientieren, also zum Erhalt oder Erwerb von Qualifikationen führen, die dort nachgefragt werden.
  • Bei individuellen Problemlagen, die sich vermittlungshemmend auswirken (Suchterkrankung, Schulden, gravierende Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen etc.), muss eine Einbeziehung der Fachberatungsdienste der Freien Wohlfahrtspflege sichergestellt sein.

4. Rahmenbedingungen und Kooperation vor Ort

Eine zielgruppenspezifische Maßnahmeplanung ist notwendig zwischen der ARGE und der AGV / ISB:

Dabei geht es neben der öffentlichen Beschäftigung auch um soziale Integrationsleistungen, die zum Abbau von Vermittlungshemmnissen und zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit notwendig sind: Suchtberatung, Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung und Begleitung, Betreuung von Kindern, häusliche Pflege von Angehörigen etc. Auch diesbezüglich sind Leistungsinhalte, Qualitätsstandards, Finanzierungsmodalitäten und Organisationsabläufe in Leistungsvereinbarungen so konkret zu beschreiben, dass die Zusammenarbeit zielstrebig, verlässlich und transparent gestaltet werden kann.

Dem Beschäftigungsträger sind die Kosten für Anleitung, Begleitung, Unterstützung und ggfs. ergänzende Qualifizierung nach vorheriger Vereinbarung (ggf. auch pauschal) zu erstatten. Zugrunde gelegt werden muss ein der Maßnahme angemessener Personalschlüssel und die Regiekosten.

Das wirtschaftliche Risiko muss trotz der individuellen Bewilligung (Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II) für den Beschäftigungsträger kalkulierbar sein (z.B. durch Rahmenvereinbarungen).

Dem Beschäftigungsträger müssen die wesentlichen Inhalte und Ziele der Eingliederungsvereinbarung und die daraufhin abgestimmte Maßnahmeplanung bekannt sein.

AGV und ISB müssen auf kommunaler Ebene auf Augenhöhe eingebunden sein in die Integrationspolitik der ARGE.

Wir fordern die Bildung eines Beirats zur ARGE, der in die Planung und Ausgestaltung von Zielen und Rahmenbedingungen für Eingliederungsmaßnahmen einbezogen ist, den arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Dialog mitgestaltet und bei den Schwerpunktsetzungen zur Durchführung von Maßnahmen mitwirkt.


Dortmund, den 28.09.2004
Arbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtsverbände

Anne Rabenschlag
-Vorsitzende-

Interessengemeinschaft
Sozialgewerblicher Beschäftigungsinitiativen

NN

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