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Stand Anfang Mai '05: Theorie und Praxis der "Ein-Euro-Jobs"

Laut Kompendium der Bundesagentur sollen 1-Euro-Jobs die "ultimo ratio" der Förderangebote sein. In der Praxis scheinen sie zum Regelangebot des Förderns für Langzeitarbeitslose zu werden. Zahlreiche Fallmanager berichten, dass für sog. 'Betreuungskunden' nichts anderes angeboten werden dürfe. --- Quelle: Sozialpolitische Infos von Frieder Claus, 06.05.2005 (http://www.bag-shi.de/fachinfo/sozialpol_infos/)



1-Euro-Jobs

Laut Kompendium der Bundesagentur sollen 1-Euro-Jobs die "ultimo ratio" (letzte Vernunft?) der Förderangebote sein. In der Praxis scheinen sie zum Regelangebot des Förderns für Langzeitarbeitslose zu werden. Zahlreiche Fallmanager berichten, dass für sog. "Betreuungskunden" nichts anderes angeboten werden dürfe. 125.000 Arbeitsgelegenheiten wurden bislang eingerichtet. Das Diakonische Werk Thüringen rät inzwischen davon ab, nachdem die Kosten für Anleitung und Regie der Träger dort von 350 Euro auf 30-40 Euro abgesenkt wurden.

Zunehmend scheint normale Arbeit durch die nicht entlohnte Zwangsarbeit verdrängt zu werden. Im thüringischen Weida klagen inzwischen die ersten 1-Euro-Jobber wegen Missbrauchs ihrer Jobs. Sie werden als ErzieherInnen im Kindergarten oder zum Schneeräumen eingesetzt . In Ba-Wue sind Fälle von Schleusenwartungsdiensten bekannt. Laut ver.di werden immer mehr dieser Arbeitsgelegenheiten in weggekürzten Stellen eingesetzt. So wurde der Bestand von 660.000 Gemeindearbeitern seit 1991 mehr als halbiert. An deren Stelle werden nun 1-Euro-Jobs für die Pflege städtischer Sport- und Parkanlagen, Zoos, Schulküchen, Pflegeheime eingesetzt. In Gummersbach wurde ein Fahrer für Krankentransporte auf dieser Basis eingesetzt. In Frankfurt leeren 40 uniformierte 1-Euro-Jobber die Recyclingtonnen.

Der Verlag für Deutsche Wirtschaft empfiehlt den Leitungsebenen die Jobs als "billige und sichere Personalbeschaffung". So reiche Handwerksbetrieben ein kommunaler Auftrag, um die Voraussetzung des öffentlichen Interesses für eine Förderung zu erfüllen. Herausgestellt werden die fehlenden Arbeitnehmerrechte, bei Eignung könne noch eine Probezeit von 3-6 Monate nachgeschaltet werden (s. http://www.vnr.de/vnr/unternehmensaufbausicherung/management/praxistipp_17003.html).

Wegweisend für die so notwendige Rechtsdurchsetzung Betroffener ist hier der professorale Beitrag von Krahmer/Spindler (s. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Arbeitsgelegenheiten.html).
Demnach unterliegt die Anordnung der unentlohnten Arbeitsverhältnisse durchweg dem pflichtgemäßen Ermessen, sie können also nicht willkürlich verordnet werden. Ziel ist generell der 1. Arbeitsmarkt. Alles, was diesem nicht dient, ist unzulässig. Das gilt auch für die angestrebte Qualifikation. Wo diese vom 1. Arbeitsmarkt nicht nachgefragt wird (z.B. Grünpflege), ist die Maßnahme zu dieser Qualifizierung nicht geeignet. Weiterhin gilt die Hierarchie von 1.) Suche auf dem ersten Arbeitsmarkt, 2.) Fördermaßnahmen nach SGB III (ABM's, Eingliederungszuschuss...), 3.) Arbeitsgelegenheit mit sozialversicherungspflichtiger Entlohnng und erst 4.) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung.
Das entsprechend ausgeübte pflichtgemäße Ermessen ist darzulegen und zu begründen.

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