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Schlappe für Gaskunden - Rüffel für DEW

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Eine Schlappe und einen Sieg gab es für die Gaspreisrebellen vor dem Amtsgericht Dortmund. Darüber hinaus gab es einen Rüffel für DEW21 vom nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministerium. Das moniert, dass DEW Kunden, die ihre Zahlungen zurückhalten, nicht mit einer Einstellung der Gasversorgung drohen oder sogar in die Tat umsetzen darf.

Wie es bei Gerichtsurteilen oft der Fall ist, sind sie Auslegungssache. Hans Freier, Rechtsanwalt In der Hagener Kanzlei Freier und Dreier, vertritt derzeit sechs DEW-Kunden. Das jüngste Urteil in dem von ihm vertretenen Fall versteht er so, dass DEW nicht mit der Sperrung der Gasversorgung drohen darf, auch wenn der Kunde die Abschläge eigenmachtig gekürzt hat.

Lediglich einen Formfehler sieht hingegen Thomas SChürmann, Leiter des DEW-Forderungsmanagements, als Grund für die gerichtliche Watsche. Offenbar habe DEW schlicht eine Frist verpasst. Denn mindestens vier Wochen vor einer angedrohten Gassperrung müsste diese Maßnahme angekündigt werden. Schürmann will ebenso wie Freier die genaue Urteilsbegründung abwarten.

5chürmann weist darauf hin, dass das Amtsgericht in einem anderen Verfahren gerade
zugunsten von DEW21 entschieden habe. Ein Gaskunde müsse einbehaltene Beträge nachzahlen.
 

DEW-Taktik: ,Einschüchterung'

Versorger kontert Vorwurf: Eigenmächtige 3O-prozentige Abschlagskürzung viel zu viel

"Einschüchterungstaktik" wirft Rechtsanwalt Hans Freier DEW 21 vor, weil das Unternehmen aufmüpfigen Kunden mit der Sperrung des Gasanschlusses droht. DEW argumentiert, nur in besonders hartnäckigen Fällen zu diesem letzten Mittel zu greifen. 

In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde laut Thomas Schürmann, Leiter des DEW-Forderungsmanagements die Abschlagszahlungen eigenmächtig um 30% gekürzt. Darüber hinaus hatte er sich ein Guthaben von 1000 Euro errechnet. "30% Abschlag ist viel zu hoch", so Schünnann. Man habe das dem Kunden auch mitgeteilt und über sechs, sieben Monate versucht, mit ihm eine Einigung zu finden. Man habe ihm etwa angeboten, das Wirtschaftsprüfertestat einzusehen, das DEW bescheinige, die Gaspreise korrekt zu berechnen. Doch beide Seiten hätten nicht zueinander gefunden. So habe DEW die Sperrung des Gasanschlusses als leltzte Möglichkeit angesehen. Das hatte das Amtsgericht nun moniert, allerdings für Schürmann nur aus formalen Gründen. DEW behalte sich daher weiter für künftige Fälle die Androhung der Sperrung des Gasanschlusses vor.

SChürmann empfiehlt ebenso wie etwa die Verbraucherberatung und die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund den Gaskunden, die mit der Preiskalkulation von DEW nicht einverstanden sind, einen Widerspruch unter Vorbehalt einzulegen. Das heißt, dass die Rechnung zunächst bezahlt werden muss. Sollten anhängige Musterverfahren aberzugunsten der Kunden entschieden werden, hätten sie Anspruch auf eine Rückzahlung. Absperrdrohungen wären für sie kein Thema.

Für Hans Freier ist die Sperrung des Gasanschlusses hingegen in keinem Fall gerechtfertigt und er sieht sich in dieser Auffassung vom NRW-Wirtschaftsministerium bestätigt. Das schreibt u.a., dass "einem Kunden,der unter dem Einwand der fehlenden Billigkeit einen Zahlungseinhalt bezüglich der Preiserhöhung vornimmt, die Versorgung nicht eingestellt oder damit gedroht werden" darf. Die Billigkeit der Preiserhöhungen ist für Freier nicht durch das Wirtschaftsprüfertestat gegeben: "DEW hat da nicht den talsächlichen Zahlungsverkehr dargelegt." Wirklich unabhängig sei das Testat auch nicht, da DEW die Prüfer bezahlt habe. Freiers Wunsch: "Ein Gericht muss einen wirklich unabhängigen Gulachter beauftragen".
 
Kommentar: Gaspreise - Klarheit fehlt
Was soll der Verbraucher machen, wenn er das Gefühl hat, dass DEW überhöhte Gaspreise verlangt? Widerspruch unter Vorbehalt hat Tücken. Zahlt der KUnde etwa die Jahresabrechnung, könnte dies laut Verbraucherberatung als Anerkenntnis der Preiserhöhungen gewertet werden. DEW-Chef Helmut Engelhardt hatte allerdings in der Vergangenheit zugesagt, Rückzahlungen zu leisten, falls Gerichte überhöhte Gasentgelte feststellen sollten.

Doch diese Urteile lassen auf sich warten. Die Rechtssprechung in Sachen Gaspreise ist immer noch sehr uneinheitlich. Viele Gerichte - insbesondere in den oberen Instanzen - sind der Auffassung der Verbraucherzentralen und des Bundes der Energieverbraucher gefolgt. Allerdings kommen viele Verfahren gar nicht bis dahin, weil Einzelklagen wegen des geringen Streitwerts nicht berufungsfähig sind. Dies führt zu einer uneinheitlichen Rechtssprechung der Amtsgerichte, die oft den Verbraucher benachteiligt.

DEW sollte seine Gaspreiskalkulation endlich ohne Wenn und Aber offen legen. Tut sie das nicht, ist zu vermuten warum ...

Quelle: Ruhr Nachrichten vom 20.05.08

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