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Kein Hartz IV im ­Gefängnis

Im Gefängnis können Arbeitslose generell kein Hartz IV beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten Geldbuße absitzt, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigte.

Im Streitfall mußte ein Arbeitsloser aus Bremen für drei Monate in Haft, weil er eine Geldstrafe nicht gezahlt hatte. Das Jobcenter strich für diese Zeit sämtliche Leistungen. Wegen der Vollpension im Gefängnis habe der Arbeitslose darauf auch keinen Anspruch, urteilte das BSG. Es greife die gesetzliche Regelung, wonach Menschen in »stationären Einrichtungen« generell kein Hartz IV bekommen. Für seine Situation sei der Häftling auch selbst verantwortlich, weil er die Geldbuße grob fahrlässig nicht beglichen habe.

Quelle: Junge Welt vom 22.06.11

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