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Alg II - Tipps und Hinweise zur Vermögensanrechnung

Tipps und Hinweise zur Vorbereitung auf das Arbeitslosengeld II: Ersparnisse, Alterssicherung und sonstiges Vermögen --- Artikel aus der Finanztest 10/2004 und Pressemitteilung des DGB (Region Mülheim-Essen-Oberhausen) vom 16.7.2004

Horrormeldungen über die Reform Hartz IV haben für Verunsicherung gesorgt. Doch Sparer können einiges tun, um ihr Vermögen für den Notfall zu sichern.


(Quelle: Finanztest 10/2004, S. 44-45.)

Deutschland hat Hartz-Fieber: Viele Arbeitslose fürchten den Verlust ihrer Ersparnis-se. „Was passiert, wenn ich vor der Rente arbeitslos werde „ Muss ich meinen Sparstrumpf plündern, bevor ich überhaupt im Ruhestand bin ?“ Die Antwort lautet ja und nein. Denn es gibt Vermögensfreibeträge für Arbeitslose. Wer nur Vermögen in die-sen Grenzen besitzt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht.

200 Euro pro Lebensjahr sind frei

Jeder Arbeitssuchende, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist und der ab dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bekommen möchte, kann drei Vermö-gensfreibeträge nutzen: einen Grundfreibetrag, einen Altersvorsorgefreibetrag und einen Freibetrag für Neuanschaffungen.

Zu seinem Vermögen gehört alles, was er zu Geld machen kann, vom Bargeld bis zu Aktien. Bevor die Behörde nur einen Cent auszahlt, will sie über all das vom Antrags-steller Auskunft. Der Partner und die Kinder des Arbeitslosen müssen dieselben Fra-gen zu ihrem Vermögen beantworten, sofern sie mit ihm in einem Haushalt wohnen.

Der Grundfreibetrag beträgt schon seit dem Jahr 2003 – nicht erst ab 2005 – nur noch 200 Euro pro Lebensjahr, mindestens 4.100 Euro und maximal 13.000 Euro. Vor dem Jahr 2003 waren es noch 520 Euro pro Lebensjahr und höchstens 33.800 Euro.

Der alte 520-Euro-Freibetrag gilt jetzt nur noch für Menschen, die vor 1948 geboren wurden. Ein heute 60-Jähriger hat also einen Grundfreibetrag in Höhe von 31.200 Euro, ein 50-Jähriger nur einen Grundfreibetrag in Höhe von 10.000 Euro.

Extra-Freibetrag für Altersvorsorge

Mit Hartz IV bekommen Arbeitslose einen zusätzlichen Freibetrag für Vermögen, das eindeutig für die Altersvorsorge bestimmt ist. Dieser Altersvorsorgefreibetrag beträgt ebenfalls 200 Euro pro Lebensjahr, maximal 13.000 Euro.

Ein Riester-Vertrag belastet diesen Freibetrag nicht, denn er wird gar nicht ange-rechnet. Schließlich gibt es noch einen Mini-Freibetrag für den Notgroschen. Dieser Anschaffungsfreibetrag beträgt 750 Euro und reicht, um zum Beispiel einen kaputten Kühlschrank zu ersetzen.

Nutzt ein lediger 50-Jähriger alle drei Freibeträge voll aus, kann er insgesamt ein Vermögen in Höhe von 20.750 Euro besitzen und dennoch Arbeitslosengeld II beziehen.

Lebensversicherung schützen

Die Kunst liegt darin, alle Vermögensfreibeträge optimal auszuschöpfen. Das ist nicht ganz einfach. So fällt die herkömmliche Kapitallebensversicherung nur dann unter den zusätzlichen Altersvorsorgefreibetrag, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine „Hartz-Klausel“ vereinbart (siehe unten Kasten: Dieses Vermögen ist vor Hartz IV sicher). Ohne Hartz-Klausel ist die Kapitallebensversicherung nur ganz normales Vermögen und wird mit dem Grundfreibetrag verrechnet.

Beispiel: Ein 50-Jähriger hat eine Lebensversicherung ohne Hartz-Klausel. Würde die Versicherung bei vorzeitiger Kündigung am Trag des Antrags 15.000 Euro brin-gen (Rückkaufwert), läge er 5.000 Euro über seinem Grundfreibetrag (50 Jahre mal 200 Euro). Mit Klausel würden hingegen 10.000 Euro unter den Altersvorsorgefreibe-trag und nur die übrigen 5.000 Euro unter den Grundfreibetrag fallen.

Mit anderen Worten: Enthält die Versicherung im Beispielsfall eine Hartz-Klausel, bliebe sie in voller Höhe geschützt und der 50-Jährige hätte noch einen Teil des Grundfreibetrags (5.000 Euro) für weiteres Vermögen übrig. Die Hartz-Klausel kann auch nachträglich für bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht vereinbart werden. Wichtig ist nur, dass die Klausel vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II im Vertrag steht.

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der Rückkaufwert die Freibeträge übersteigt. Ein 50-Jähriger etwa, der einen Antrag stellt und zu diesem Zeitpunkt eine Lebens-versicherung ( mit Klausel) im Wert von 30.000 Euro hat, läge um 9.250 Euro über der Summe seiner drei Vermögensfreibeträge (20.750 Euro).

Von diesen 20.750 Euro muss der 50-Jährige zunächst leben. Das geht, indem er seine Lebensversicherung zum Teil kündigt – in Höhe von 9.250 Euro.

Wer denkt: „Ich verprasse die 9.250 Euro schnell oder lege das Geld einfach unters Kopfkissen“, liegt falsch. Denn Arbeitslose, die Vermögen verschleudern, müssen damit rechnen, dass für eine Weile keine Arbeitslosengeld II fließt.

Um das Verschwenden von Vermögen aufzudecken, kann das Amt die Vorlage der Kontoauszüge des vergangenen Jahres verlangen. Michael Baczko, Fachanwalt für Sozialrecht aus Erlangen, fürchtet, dass Arbeitslose sogar Auszüge der letzten drei Jahre vorzeigen müssen.

Auch Partner hat drei Freibeträge

Hat der Arbeitslose einen Partner, mit dem er zusammen wohnt, darf dieser auch alle drei Freibeträge in Anspruch nehmen. Ein 50-Jähriger und eine 40-Jährige haben zum Beispiel zusammen eine Vermögensfreigrenze in Höhe von 37-500 Euro. Bei Partnern, die zusammenleben, ist es egal, wie das Vermögen verteilt ist. Der arbeitslose Mann dürfte auch allein 37.500 Euro besitzen, wenn seine Frau nichts hat. Im Gegenzug rechnet die Behörde aber auch alle Einkommen in einer Partnerschaft zusammen. Eine arbeitslose Frau kann also mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld II scheitern, wenn der Ehemann zu viel verdient.

Keine Gefahr für kleines Haus

Das selbst bewohnte Eigenheim ist extra geschützt. Es muss zwar angegeben werden, aber es zählt nicht als anrechenbares Vermögen, wenn es sich um ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung „von angemessener Größe“ handelt. Was dieser Gummibegriff in Paragraph 12 des Sozialgesetzbuches II genau bedeutet, ist momentan unklar.

„Grundsätzlich sind bei einem Eigenheim 130 Quadratmeter Wohnfläche, dazu in Städten 500 Quadratmeter Grundstück und in ländlichen Bereichen sogar 800 Quad-ratmeter Grundstück angemessen“, sagt Uwe Walter, Experte der Bundesagentur für Arbeit. Das soll auch gelten, wenn nur eine Person auf 130 Quadratmeter wohnt. Nach bisherigem Sozialrecht gelten die 130 Quadratmeter allerd9ings nur für einen Vier-Personen-Haushalt als angemessen. Die zulässige Größe reduziert sich um 20 Quadratmeter, wenn weniger Personen im Eigenheim wohnen.

Anwalt Braczko fürchtet, dass sich zweierlei Recht entwickelt: “ Gemeinden wie Erlangen übernehmen selbst die Betreuung der Arbeitslosen. Was die Bundesagentur intern für angemessen hält, ist für Erlangen dann irrelevant.“

Der Schutz des Eigenheims hat noch einen Haken: Die Erben eines Arbeitslosen müssen das Arbeitslosengeld II der letzten zehn Jahre bis zur Höhe des Nachlasses zurückzahlen, wenn es insgesamt 1.700 Euro betrug. Die Rückzahlung dieses Gel-des kann also ein geerbtes Häuschen auffressen.

Erbt der Lebenspartner, kann er wenigstens 15.5900 Euro ohne Abzüge behalten. Das gilt auch für Verwandte, wenn sie bis zum Tod dauerhaft mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben.

Infokasten: Dieses Vermögen ist vor Hartz IV sicher

Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss vorher nicht sein ganzes Vermögen verfrühstücken Vermögenswert So wird das Vermögen geschützt oder angerechnet

Auto, Hausrat : sind geschützt, sofern sie „angemessen“ sind. Es ist zu erwar-ten, dass die Arbeitsagentur den Wert von Kleinst- und Mittelklassewagen nicht anrechnet. Wer aber Luxusgüter (wertvolle Möbel, kostbaren Schmuck) besitzt, muss sich diesen Besitz als Vermögen anrechnen lassen (siehe Grundfreibetrag).

Haus oder Eigentumswohnung: Laut Bundesagentur für Arbeit sind bis zu 130 Quadratmeter Wohnfläche angemessen und damit anrechnungsfrei – auch für Singles. In der Stadt darf das Grundstück maximal 500 Quadratmeter, auf dem Land maximal 800 Quadratmeter groß sein.

Bargeld, Sparguthaben, Girokonto, Ta-gesgeldkonto, Aktien, Fondsvermögen, Kapitallebensversicherung (ohne „Hartz-Klausel“): Diese Werte sind nur bis Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr (mindestens 4.100 Euro und höchs-tens 13.00 Euro) geschützt. Bei vor dem Jahr 1948 geborenen Personen beträgt der Grundfreibetrag 520 Euro pro Lebensjahr (höchstens 33.800 Euro) (1).

Für notwendige Neuanschaffungen (zum Beispiel Kauf eines Kühlschranks) gibt es zusätzlich einen Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750 Euro (1).

Kapitallebens- oder private Rentenversi-cherung (mit „Hartz-Klausel“): Enthält der Vertrag eine Klausel nach Paragraph 165 Versicherungsvertragsgesetz, wonach der Versicherungsnehmer vor dem Ruhestand nicht an sein Geld herankommt, fällt die Versicherung unter den Altersvorsorgefreibetrag. Dieser Freibetrag schützt weitere 200 Euro pro Lebensjahr, maximal 13.000 Euro. (1).

Riester-Rente : Riester-Vermögen bleibt komplett anrechnungsfrei, sofern Sparer nie mehr als die Höchstförderbeträge eingezahlt hat.

Betriebliche Altersversorgung : Bei einer Betriebsrente, die erst im Ruhestand gezahlt wird, kann das Amt keine Verwertung verlangen. Zahlt der Arbeitgeber aber einem Mitarbeiter beim Ausscheiden vorzeitig Geld aus, wird das auf den Grundfreibetrag angerechnet.

(1) lebt der Arbeitslose mit einem Partner zusammen, gelten die Freibeträge jeweils pro Person



Pressemitteilung (DGB Region Mülheim-Essen-Oberhausen) 16.7.2004


Arbeitslose sollten Lebensversicherungsverträge überprüfen

Die DGB-Region Mülheim-Essen-Oberhausen rät allen Arbeitslosen ihre Lebensversicherungsverträge zu überprüfen, da ansonsten die Einstellung von Arbeitslosengeld II drohen kann. Erwerbslose, die mit einer Kapitallebensversicherung für das Alter vorgesorgt haben, sollten ihren Versicherungsvertrag überprüfen. Sonst kann der zusätzliche Freibetrag für das Altersvermögen verloren gehen. Darauf weist der kommissarische DGB-Vorsitzende der Region Mülheim-Essen-Oberhausen, Dieter Hildebrand alle Arbeitslose hin, die von der Anschaffung der Arbeitslosenhilfe und der Einführung des Arbeitslosengeld II betroffen sind. Bei dieser neuen fürsorgeorientierten Leistung für Erwerbslose steht in der Regel jedem Antragsteller und seinem (Ehe-)Partner ab dem 01.01.2005 ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von je 200 € pro Lebensjahr zu. Hinzu kommt noch ein weiterer Freibetrag von 200 € pro Partner und Lebensjahr für „Geldwerte Ansprüche“, die ein-deutig der Alterssicherung dienen. Diesen Freibetrag gibt es aber nur dann, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Arbeitslose oder sein Partner die Rücklage nicht vor dem Rentenalter in Anspruch nehmen können. Der Freibetrag droht zu entfallen, wenn die Versicherung bei Be-darfaufgelöst und kapitalisiert werden kann. Den Voraussetzungen für die Anrech-nung des Freibetrags entsprechen nach Einschätzung des DGB aber viele der heuti-gen Lebensversicherungs-Verträge nicht. Der DGB rät deshalb allen betroffenen Erwerbslosen mit ihrer Versicherung eine mögliche Vertragsänderung zu überprüfen und eine teilweisen Aisschluss der Ver-wertung vor dem Ruhestand bis zur Höhe von 200 € pro Lebensjahr zu vereinbaren, bzw. in den Vertrag aufzunehmen. Eine solche Vereinbarung ist nach Angaben von Dieter Hildebrand seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Ende 2003 möglich. Wichtig wird jedoch dabei sein, dass die zukünftigen Empfänger von ALG II die Änderung der Verträge noch in diesem Jahr vornehmen lassen. Nach Informationen des DGB ist der erste Freibetrag an keine Voraussetzung ge-bunden und steht damit jedem (Ehe-)Partner zu. Der zusätzliche Freibetrag kann nur ausgeschöpft werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vor dem Bezug von ALG II abgeschlossen wurde. Der DGB rät daher allen betroffenen Arbeitslosen, frühzeitig aktiv zu werden und auf die Versicherungsunternehmen zuzugehen. Welche Konsequenzen drohen können, zeige folgendes Beispiel eines allein Ste-henden 53-jährigen Arbeitslosen, dessen Kapitallebensversicherung einen aktuellen Rückkaufwert von 20.000 € hat. Da die Versicherung vorzeitig aufgelöst werden könnte, bekäme er kein Arbeitslosengeld. Ohne Änderung des Vertrags würde sich sein Freibetrag auf 10.600€ (220 € x 53) reduzieren, so dass die Hälfte der Lebensversicherung aufgebraucht werden müsste, bevor ein Anspruch auf staatliche Für-sorge besteht. Wenn jedoch mit der Versicherung ein teilweiser Ausschluss der Ver-wertbarkeit vor dem Rentenalter vereinbart wird, könnte sich der Freibetrag dadurch auf 21.600 € erhöhen. Die Lebensversicherung müsste keinesfalls angegriffen werden.

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