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Schnüffelei abgewehrt

Hausbesuch bei ALG-II-Empfängerin rechtswidrig. Vager Verdacht auf Leistungsmißbrauch« reicht nicht

Für Hausbesuche bei Empfängern des Arbeitslosengelds II reicht ein vager Verdacht auf Mißbrauch nicht aus. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden. Mit der am Dienstag bekanntgewordenen Entscheidung gaben die Richter der Klage einer 64jährigen Frau aus Wiesbaden recht, die einen Hausbesuch von Behördenvertretern abgelehnt hatte. Die Stadt hatte daraufhin ihren Antrag auf Bezüge nach dem Hartz-IV-Gesetz abgelehnt. Das Gericht betonte aber in seiner Entscheidung, die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müßten Bezieher von Arbeitslosengeld II Hausbesuche von Vertretern der Arbeitsagentur oder der Stadt nur unter zwei Voraussetzungen gestatten: wenn die Behörden berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können, und wenn ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.

Die Frau hatte im Herbst vergangenen Jahres Arbeitslosengeld II beantragt. Sie war zuvor selbständig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben jedoch wegen Krankheit einstellen müssen. Dies bezweifelte die Behörde und monierte außerdem die nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung. Die Frau machte geltend, daß sie sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung kümmern könne. (Aktenzeichen: Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 1/06 ER und L7 AS 13/06) 

Quelle: Junge Welt vom 08.02.2006

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