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Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Dienstanweisungen veröffentlichen

Die Bundesagentur für Arbeit hat vor Gericht das Nachsehen Erwerbslosenverein erreicht Verpflichtung der Bundesbehörde zur Veröffentlichung ihrer Dienstanweisungen. Nach dem seit 2006 gültigen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben Bundesbehörden auf Antrag interne Informationen innerhalb einer Frist von einem Monat herauszugeben.

Jede Bürgerin, jeder Bürger aber auch Organisationen und andere „juristische Personen” erhalten durch das IFG einen Anspruch auf Einsicht oder Herausgabe, behördeninterner Unterlagen (Durchführungs-, Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Gutachten, Stellungnahmen etc.), wenn dadurch schutzwürdige behördliche oder private Interesse nicht berührt werden. Das IFG verpflichtet nur Bundesbehörden, nicht aber die Kommunal- oder Landesbehörden, zur Information. In vier Bundesländern gibt es jedoch auch Landesinformationsfreiheitsgesetze, die die unteren Verwaltungsebenen entsprechend binden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist als größte Sozialbehörde direkt oder indirekt für die Armutsverwaltung und Existenzsicherung von mittlerweile über 8 Millionen Menschen zuständig. Bei der zentralistisch geführten BA werden fast täglich Dienst- und Handlungsanweisungen zum Umgang mit diesem Personenkreis erlassen.

Durch die breit angelegten, von höchster politischer Ebene initiierten und angeheizten „Missbrauchsdebatten” wird den Erwerbslosen individuell die Schuld für „ihre” Erwerbslosigkeit gegeben. Mit dieser Hetze sollen die Betroffen individualisiert werden und von den eigentlichen Gründen der Massenarbeitslosigkeit und den Zielen der Regierung und Arbeitgebern abgelenkt werden, wie Absenkung der Löhne und Einführung eines Niedriglohnsektors. Es soll damit ebenfalls verhindert werden, daß sich ein relevanter Protest und Widerstand entwickelt.

Dienst- und Verwaltungsanweisungen sind der administrative Kern der Armutsverwaltung und neben den Gesetzen das Mittel mit dem die zunehmenden Verschärfungen gegen die Erwerbslosen durchgesetzt werden.

Um diesen Verschärfungen gegen Erwerbslose, insbesondere jetzt durch das „Änderungsgesetz” und durch das letzte Woche verabschiedete „Fortentwicklungsgesetz”, wenigstens ein Stück entgegenwirken zu können hat Tacheles e.V. schon länger die bekannt gewordenen internen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Mit dem bereits Anfang 2006 mit Inkrafttreten des IFG von Tacheles e.V. gestellten Antrag auf Herausgabe oder Veröffentlichung aller internen Dienst-, Handlungs- und Verwaltungsanweisungen der BA zum zweiten und dritten Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) will Tacheles e.V. behördliche Transparenz schaffen und damit die Rechte der Betroffenen stärken.(s. dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/informationsfreiheitsgesetz.html).


Die BA ist bis April diesen Jahres dem Antrag auf Herausgabe dieser Weisungen in keiner erkennbaren Weise nachgekommen. Immer wieder wurden „technische Probleme” vorgeschoben, um die Verzögerung zu rechtfertigen (s. dazu:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/Informationsfreiheitsgesetz-2.html).


Tacheles e.V. hat daraufhin im selben Monat einen Eilantrag beim Sozialgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Klage war es, die BA gerichtlich zur Veröffentlichung der beantragten Informationen verpflichten zu lassen (s. dazu:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/Informationsfreiheitsgesetz-3.html).


Am 23. Juni fand eine mündliche Erörterung zum Eilverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf statt. Ergebnis dieser Verhandlung war der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Erwerbslosenverein und der Bundesagentur für Arbeit. Darin verpflichtet sich die BA, die im Tacheles-Antrag angeforderten Informationen und Verwaltungsverordnungen im Internet zu veröffentlichen. Da es sich bei den beantragten Dokumenten um weit über tausend Dokumente handelt, wurden zur gesamten Veröffentlichung verschiedene Fristen ausgehandelt.

Der erste Veröffentlichungstermin ist beispielsweis der 15.07.2006. Bis zu diesem Datum soll die Bundesbehörde alle Durchführungsanweisungen zum SGB II und SGB III aus dem Jahr 2006 veröffentlichen. Die letzte Frist läuft Ende Dezember 2006 ab. Eine solche Fristenlösung war sinnvoll und nötig, da die zur Veröffentlichung anstehenden Dokumente zum SGB III bis ins Jahr 2002 zurückreichen. Der Behörde wird somit die Möglichkeit eingeräumt, ein übersichtliches Datenarchiv aufzubauen.

Die BA hat sich ebenfalls verpflichtet, die Datenbanken mit allen Durchführungshinweisen, Dienstanweisungen und Handlungsanweisungen fortlaufend zu aktualisieren. Sollten einzelne Dokumente aus schutzwürdigem Interesse der Bundesbehörde nicht ins Netz gestellt werden, muss die BA den Erwerbslosenverein Tacheles e.V. darüber vierteljährlich in Kenntnis setzen. Die Durchsetzung der Veröffentlichung der internen Dienstanweisungen und insbesondere diese Informationsverpflichtung gegenüber Tacheles e.V. ist eine wichtige Regelung und ein großer Erfolg des Vereins, denn nur eine derart verbindliche Regelungen kann dauerhafte Behördentransparenz gewährleisten.

Durch die Tacheles-Initiative wird für interessierte Bürger und die Betroffenen das Verwaltungshandeln der BA und der ARGEn nachvollziehbarer und kontrollierbarer. Durch diesen Zugang zu den bisher behördeninternen Informationen, haben die Bürger und Betroffenen die Chance nachzuprüfen ob das Recht richtig und einheitlich angewandt wurde. In Zeiten zunehmender Entrechtung und Verschärfung ist die Durchsetzung eines solches Rechtes ein entscheidender Erfolg.

Es liegt nun an engagierten Bürger(inne)n und Organisationen auch in anderen Bereichen, ebenfalls ihr Informationsbedürfnis mit Hilfe des IFG durchzusetzen. Die Herangehensweise und der Erfolg des Erwerbslosenvereins Tacheles gegenüber der Bundesbehörde kann als Beispiel dienen und wird hiermit zur Nachahmung wärmstens empfohlen.

Tacheles – Online Redaktion
Harald Thomé & Frank Jäger


Hier die Internetadressen, unter denen die BA Dokumente zu finden sind:

Interne Regelungen bei der BA:

http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/anzeigeContent?navId=102737&rqc=4&ls=false&ut=0


Wissensdatenbank der BA:

http://wdbfi.sgb-2.de


bei Tacheles:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx

und:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_III_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx


bei Harald Thomé für Tacheles:

http://www.harald-thome.de/media/files/Gesetzestexte%20SGB%20II%20+%20VO/WDB270405.pdf


http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/informationsfreiheitsgesetz-4.html

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