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Das neue Sozialgesetzbuch II - Teil 7

Sanktionen beim Sozialgeld

Die für erwerbsfähige Bedürftige beim Arbeitslosengeld II vorgesehenen Sanktionen gelten auch nicht erwerbsfähige Angehörige, die Sozialgeld beziehen. Wie die Leistungen des Arbeitslosengeldes II können die Leistungen für Sozialgeldempfänger bei Pflichtverletzungen abgesenkt oder eingestellt werden.

Voraussetzung für den Eintritt von Sanktionen beim Sozialgeld ist, dass Bezieher von Sozialgeld einer Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit ohne wichtigen Grund nicht nachkommen oder Einkommen und Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Sozialgeld herbeizuführen.

Sanktionen treten ein,

  • bei einem Empfänger von Sozialgeld, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne Vorliegen wichtiger Gründe einer Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit nicht nachkommt oder zu einem angeordneten ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheint
  • bei einem Empfänger von Sozialgeld, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Sozialgeldes herbeizuführen
  • bei einem Empfänger von Sozialgeld, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ein unwirtschaftliches Verhalten im Umgang mit den Leistungen des Sozialgeldes fortsetzt

Umfang der Sanktionen beim Sozialgeld

Der Umfang der Sanktionen richtet sich nach der Art und Häufigkeit der Pflichtverletzungen und dem Alter des Hilfebedürftigen.

Der Umfang beträgt nach Art:

  • bei Meldepflichtverletzungen(1) unabhängig vom Lebensalter: Absenkung des Sozialgeldes um jeweils 10 %
  • bei Hilfebedürftigen ab dem 18. Lebensjahr, die ihr Einkommen und Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Sozialgeld herbeizuführen: Absenkung um jeweils 30 %

Der Umfang beträgt nach Häufigkeit:

  • bei einer ersten Pflichtverletzung betrifft die Absenkung des Sozialgeldes die Regelleistung
  • ab der zweiten Pflichtverletzung kann die Absenkung neben der Regelleistung auch die Leistungen für Mehrbedarfe, Unterkunft und Verpflegung umfassen
  • ab einer Absenkung um 30%-Punkte können die Leistungen in Form von Sachleistungen, z.B. Lebensmittelgutscheinen erbracht werden.

(1) In der Gesetzesbegründung ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht beispielhaft angeführt: "Eine Pflichtverletzung...kann sich für einen nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen z.B. dann ergeben, wenn der Hilfebedürftige zur Wahrnehmung eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermins aufgefordert wird, weil in seiner Person ein Vermittlungshemmnis für den erwerbsfähigen Partner liegt (z.B. wegen Alkoholabhängigkeit, die dazu führt, dass ein zum Haushalt gehörendes Kind nur von dem erwerbsfähigen Partner betreut werden kann ), dieser Termin aber - ohne wichtigen Grund - nicht wahrgenommen wird." (BTDr. 15/1516, Seite 62)

Art und Umfang der Sanktionen beim Sozialgeld

Pflichtverletzungen

Der Bezieher von Sozialgeld

  • hat sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Sozialgeld herbeizuführen
  • setzt trotz Belehrung ein unwirtschaftliches Verhalten mit den Leistungen des Sozialgeldes fort

Art und Höhe der Sanktionen

Art der Sanktionen

Schrittweise Kürzung des Sozialgeldes um jeweils 30%- Punkte bis hin zum völligen Wegfall des Sozialgeldes.

Umfang der Sanktionen

  • Bei der ersten Pflichtverletzung wird die Regelleistung des Sozialgeldes um 30 Prozentpunkte abgesenkt
  • Bei der zweiten und jeder weiteren Pflicht-verletzung wird die Regelleistung des Sozialgeldes um weitere 30 Prozentpunkte abgesenkt.
  • Ab der zweiten Pflichtverletzung kann die Kürzung des Sozialgeldes auch die Leistungen für Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe und die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe umfassen und können die Leistungen des Sozialgeldes in Form von Sachleistungen erbracht werden.

Pflichtverletzungen

Der Bezieher von Sozialgeld

  • verstößt gegen eine Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit
  • nimmt eine von der Agentur für Arbeit angeordnete Untersuchung bei einem Arzt oder Psychologen nicht wahr

Art der Sanktionen

Schrittweise Kürzung des Sozialgeldes um jeweils 10 %- Punkte bis hin zum völligen Wegfall des Sozialgeldes.

Umfang der Sanktionen

Ist wegen wiederholter Pflichtverletzungen das Sozialgeld bereits um 30 % - Punkte gemindert worden, kann die Absenkung des Sozialgeldes - auch die Leistungen für Unterkunft, Heizung und für Mehrbedarfe umfassen und können die Leistungen des Sozialgeldes in Form von Sachleistungen erbracht werden.

Rechtsfolgen

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit

Neben den Sanktionen bei Herbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sieht das Gesetz für Volljährige eine Verpflichtung zum Ersatz von aufgebrachten Leistungen vor.

Zum Ersatz von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und von Leistungen des Sozialgeldes ist verpflichtet, wer ohne wichtigen Grund

  • die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft oder
  • die Zahlung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an sich oder an Personen in der Bedarfsgemeinschaft herbeigeführt hat.

Von einer Geltendmachung des Ersatzanspruches ist nach dem Gesetz abzusehen, soweit dadurch der Ersatzpflichtige künftig von Leistungen des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes oder der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt abhängig gemacht werden würde.

" Denk an die Armen",

pflegte ein Fabrikant aus Lodz zu sagen,

" das kostet nichts."

Julian Tuwim

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"Die Hauptsache ist:

Nicht auf Arbeitslose hören.

Die Hauptsache ist:

Nicht das Straßenbild stören,

Nur nicht schreien,

Mit der Zeit wird das schon."

Kurt Tucholsky

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Christine Nöstlinger: Auszählreime

Einer ist reich.

und einer ist arm

einer erfriert

und einer hat's warm

Einer springt

und einer hinkt,

einer fährt weg und einer winkt.

Einer hat Hunger und einer hat Brot,

einer lebt noch

und einer ist tot.

Einer stiehlt

und einer kauft,

einer schwimmt oben

und einer ersauft.

Einer stinkt

und einer duftet,

einer ist faul

und einer schuftet.

Einer hat's lustig

und einer hat Sorgen,

einer kann schenken

und einer muß borgen.

Zu den einen zählst du,

zu den andern zähl ich,

ich hab's lustig und warm.

also pfeif ich auf dich !

Ich bin lebendig

und faul und reich,

und ob du schon tot bist,

ist mir doch ganz gleich !

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Francisco de Quevedo: Die Armen und der Teufel

"Was sind Arme ?" fragte er.

"Menschen", antwortete ich,

"die nichts von dem haben, was die Welt hat."

"Welch eine unsinnige Frage!"

sagte der Teufel.

"Wenn die Menschen durch das verdammt werden,

was sie von der Welt haben,

die Armen aber davon nichts haben - wie sollen die Armen dann verdammt sein können ?

In unseren Registern sind die Armen nicht eingetragen. Und verwundert euch nicht: Es gibt keinen Teufel,

der einen Armen retten könnte.

Manchmal sind Menschen anderen Menschen

größere Teufel als wir.

Gibt es einen Teufel, der einem Schmeichler,

einem Neider, einem falschen Freund oder

einer schlechten Gesellschaft gleichkäme ?

Nun, all dies fehlt dem Armen,

niemand schmeichelt ihm, beneidet ihn,

er hat weder schlechte noch gute Freunde,

niemand leistet ihm Gesellschaft."

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Die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, Referat für Gesellschaftliche Verantwortung, der Fachbereich Erwachsenenbildung ist Mitglied im Ev. Erwachsenenbildungswerk Westfalen/Lippe e.V.

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