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Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 6

Sanktionen beim Arbeitslosengeld II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um in Arbeit und Beschäftigung eingegliedert zu werden und eine gegebene Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern. Für Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind harte Sanktionen vorgesehen.

Sanktionen sind: Eine schrittweise Absenkung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II in 10 oder 30 % Schritten bis hin zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II.

Sanktionen beim Arbeitslosengeld II sind vorgesehen, wenn sich erwerbsfähige Bedürftige weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen oder wenn erwerbsfähige Bedürftige eine zumutbare Arbeit auf dem Arbeitsmarkt oder eine gemeinnützige Arbeit ablehnen. Sanktionen treten auch dann ein, wenn eine Sperrzeit nach dem SGB III eingetreten ist oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind. Weitere Sanktionsfälle sind: Verminderung des Einkommens oder Vermögens in der Absicht, Arbeitslosengeld II oder höhere Leistungen des Arbeitslosengeldes II zu erlangen oder vernunftwidriger Umgang mit den Geldleistungen des Arbeitslosengeldes II.

Umfang der Sanktionsfälle beim Arbeitslosengeld II

Sanktionen treten in folgenden Fällen ein:

  • wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne Vorliegen wichtiger Gründe weigert,
  • eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
  • die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere Eigenbemühungen nachzuweisen,
  • eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen
  • eine zumutbare gemeinnützige Arbeit auszuführen
  • wenn der erwerbsfähige Bedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne Vorliegen wichtiger Gründe
    • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen hat
    • Anlaß gegeben hat, die Förderung in einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abzubrechen
  • wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftige nach dem vollendetem 18. Lebensjahr
    • sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen
    • trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ein unwirtschaftliches Verhalten im Umgang mit den Leistungen des Arbeitslosengeldes II fortsetzt
  • wenn bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    • der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld I nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat
    • die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind, die ein Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I begründen
  • wenn sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
    • einer Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit nachzukommen
    • zu einem von der Agentur für Arbeit aufgeforderten ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen

Höhe der Sanktionen beim Arbeitslosengeld II

Art und Höhe der Sanktionen richten sich nach dem Lebensalter des erwerbsfähigen Bedürftigen und der Art der Pflichtverletzung.

Sanktionen für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25: Lebensjahr vollendet haben, sind als Sanktionen vorgesehen:

  • die schrittweise Absenkung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II um 10 oder 30 Prozentpunkten

Die Absenkung beträgt bei

  • Meldepflichtverletzungen 10 % - Punkte
  • Verletzungen von Eingliederungspflichten und der Verpflichtung zur Arbeit 30 % - Punkte
  • Herbeiführung der Bedürftigkeit 30 % - Punkte
  • unwirtschaftlichem Verhalten 30 % - Punkte
  • der Wegfall der Leistungen des Arbeitslosengeldes
  • Wegfall des Zuschlags auf Arbeitslosengeld II

Sanktionen für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vom 15. bis zum 25. Lebensjahr sind härtere Sanktionen vorgesehen.

Als Sanktionen sind vorgesehen:

  • die schrittweise Absenkung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II um 10 % - Punkte bei Meldepflichtverletzungen
  • die Beschränkung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Leistungen der Unterkunft und Heizung bei einer ersten Verletzung von Eingliederungs und Arbeitspflichten, bei Herbeiführung der Bedürftigkeit oder unwirtschaftlichem Verhalten oder bei einer dritten Meldepflichtverletzung
  • Wegfall des Zuschlags auf Arbeitslosengeld II

Dauer und Umfang der Sanktionen

Die Dauer der Sanktionen beim Arbeitslosengeld II beträgt 3 Monate.

Der Umfang der Sanktionen richtet sich nach der Art und Anzahl der Pflichtverletzungen und dem Umfang bereits eingetretener Sanktionen.

Bei einer ersten Pflichtverletzung, die mit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % - Punkte sanktioniert wird, fällt der Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II sofort weg und umfaßt die 30%ige Absenkung die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II.

Bei einer zweiten um 30 % - Punkte zu sanktionierenden Pflichtverletzung oder bei Eintritt einer Sanktion um 30%-Punkte können auch die Leistungen für Mehrbedarfe, für Unterkunft und Heizung, die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe oder Mietschulden abgesenkt werden und kann die Agentur für Arbeit die Leistungen des Arbeitslosengeldes in Form von Sachleistungen; z.B. Einkaufsgutscheine erbringen.

Rechtsfolgen eingetretener Sanktionen beim Arbeitslosengeld II im Sozialrecht

Während der Absenkung oder des Wegfalls von Leistungen des Arbeitslosengeldes II besteht kein Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Übersicht: Sanktionen beim Arbeitslosengeld II

Pflichtverletzungen

Der Hilfebedürftige weigert sich:

  • eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
  • die in der Vereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen,
  • eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzusetzen
  • gemeinnützige Arbeit zu leisten
  • hat eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme abgebrochen oder Anlaß zum Abbruch gegeben

Die Agentur für Arbeit stellt fest, dass

  • der Anspruch auf ALG I wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist
  • die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind, die ein Ruhen oder Erlöschen von ALG I begründen

Der Hilfebedürftige

  • hat sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von ALG II herbeizuführen
  • setzt trotz Belehrung ein unwirtschaftliches Verhalten mit den Leistungen des ALG II fort

Art und Höhe der Sanktionen

  • Wegfall des Zuschlags auf ALG II
  • Schrittweise Kürzung des ALG II um jeweils 30 % - Punkte bis hin zum völligen Wegfall des ALG II.

Umfang der Sanktionen

Bei der ersten Pflichtverletzung

  • fällt der Zuschlag auf ALG II weg
  • wird für Bedürftige unter 25 Jahren das ALG auf Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt.
  • wird für 26jährige und ältere Bedürftige die Regelleistung des ALG II um 30 Prozentpunkte abgesenkt

Bei jeder weiteren Pflichtverletzung

  • wird die Regelleistung des ALG II um weitere 30 Prozentpunkte abgesenkt.

Ab der zweiten Pflichtverletzung kann die Kürzung des ALG II neben der Regelleistung

  • auch die Leistungen für Unterkunft, Heizung, für Mehrbedarfe und die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe und Mietschulden umfassen
  • können die Leistungen des ALG II in Form von Sachleistungen erbracht werden.

Das ALG II kann ab der vierten Pflichtverletzung ganz wegfallen.

  • Schrittweise Kürzung des ALG II um jeweils 30 % - Punkte bis hin zum völligen Wegfall des ALG II.

Pflichtverletzungen

Der Hilfebedürftige

  • verstößt gegen eine Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit
  • nimmt eine von der Agentur für Arbeit angeordnete Untersuchung bei einem Arzt oder Psychologen nicht wahr

Art der Sanktionen

  • Wegfall des Zuschlags auf das ALG II
  • Kürzung des ALG II um jeweils 10 Prozentpunkte.

Umfang der Sanktionen

  • Senkung der Regelleistung des ALG II um 10 % - Punkte für jede Meldepflichtverletzung
  • Umfaßt die Senkung des ALG II wegen wiederholter Meldepflichtverletzungen oder wegen anderer Pflichtverletzungen bereits 30%- Punkte kann die weitere Absenkung neben der Regelleistung auch die Leistungen für Unterkunft, für Mehrbedarfe und die Darlehen für unabweisbar notwendige Bedarfe und Mietschulden umfassen und können die Leistungen des ALG II in Form von Sachleistungen, erbracht werden.

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