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Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 3Umfang und Höhe der Leistungen nach dem SGB II Leistungskatalog des SGB II Leistungen des SGB II sind
Katalog der Eingliederungsleistungen in ArbeitDer Katalog der Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt umfaßt Arbeitsmarkthilfen nach dem SGB III. Darüber hinaus können als weitere Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben gewährt werden:
Katalog der Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsDer Katalog der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfaßt:
Das Arbeitslosengeld II umfaßt
Einmalige Leistungen für die
Höhe der Regelleistung des Arbeitslosengeldes IIDie Höhe der Regelleistung oder des fürsorgetypischen Unterhaltsbedarfs richtet sich nach dem Haushaltstyp und dem Alter erwerbsfähiger Bedürftiger. Die Regelleistung beträgt: Für die neuen Bundesländer gelten die Beträge in den Klammern.
Von der Regelleistung entfallen
Dynamisierung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II Die Regelleistung wird jeweils zum 01. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepaßt, um den sich der aktuelle Rentenwert* verändert. (*Der aktuelle Rentenwert ist der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters aufgrund eines Jahresbruttoverdienstes als Durchschnittsverdiener. ) Katalog der MehrbedarfeAnerkannt wird ein Mehrbedarf
Die Höhe der Leistungen für Mehrbedarfe bemißt sich nach Prozentsätzen von der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II. Bei Alleinerziehenden bemißt sich die Höhe der Leistungen nach Prozentsätzen vom Eckregelsatz der Sozialhilfe. Höhe der Leistungen für MehrbedarfeDie Leistungen für Mehrbedarfe betragen:
Die Summe der Leistungen für Mehrbedarfe dürfen die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebende Regelleistung nicht übersteigen. Zuschlag auf das Arbeitslosengeld IIDer auf zwei Jahre* befristete Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II soll für Erwerbsfähige, die vorher Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bezogen haben, die mit dem neuen Recht der Arbeitslosenfürsorge verbundenen Einkommenseinbußen abfedern. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Differenz zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I plus Wohngeld und dem unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen erwerbsfähigen Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld und Wohngeld. Der Zuschlag beträgt 2/3** der Differenz und ist je nach Haushaltstyp auf Höchstbeträge beschränkt. Der Zuschlag mindert sich im zweiten Jahr um 50 %. .* Die Zwei - Jahresfrist beginnt unmittelbar nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I und läuft kalendermäßig ab. **Das zu zahlende Arbeitslosengeld II ergibt sich aus der Formel: Arbeitslosengeld II minus fiktiver Wohngeldbetrag und dem anzurechnenden Einkommen und Vermögen. Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialgeld sind vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen. Höhe des 2/3 Zuschlags auf das ArbeitslosengeldDer Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II beträgt im
Hat der Zuschlagsberechtigte einen Partner oder Kinder, richtet sich der 2/3 Zuschlag nach der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld I plus Wohngeld und der Summe der nach Bedürftigkeit zustehenden Leistungen von Arbeitslosengeld II und des Sozialgeldes an den Haushalt plus Wohngeld. Der Zuschlag berechnet sich im ersten Jahr nach der Formel: Differenz x 0.6666
Der Zuschlag berechnet sich im zweiten Jahr nach der Formel: Differenz x 0.3333 Höchstbeträge des Zuschlags auf Arbeitslosengeld II Die Höchstbeträge betragen:
Einmalige Beihilfen für die Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und Schulklassenfahrten Die Regelleistung hat die Aufgabe, den laufenden Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Zum laufenden Unterhaltsbedarf gehört auch die laufende Ausstattung mit Haushaltsgeräten, mit Bekleidung. Ausgenommen von der Regelleistung ist ein einmaliger Bedarf an Grundausstattung der Wohnung, des Haushalts und für Bekleidung. Eine einmalige Leistung steht für folgende Bedarfsfälle zu:
Form und Höhe der einmaligen Leistungen Die einmaligen Leistungen für die Grundausstattung der Wohnung und des Haushalts sowie für die Erstausstattung mit Bekleidung können in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden. Der Bedarf kann durch eine Pauschale abgegolten werden. Voraussetzungen für den Anspruch auf einmalige Leistungen Anspruch auf einmalige Beihilfen besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige mangels Bedürftigkeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Für den Anspruch reicht es aus, dass ein Hilfebedürftiger nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um die Kosten voll abdecken zu können. In einem solchen Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, dass der Hilfebedürftige innerhalb von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats erwirbt.*
Darlehen für unabweisbare einmalige BedarfeZum Leistungskatalog des Arbeitslosengeldes II gehören auch Darlehen für unabweisbare einmalige Bedarfe. Dazu zählen:
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens für unabweisbare einmalige Bedarfe ist:
Das Darlehen wird mit einem Betrag von bis zu 10 % der Regelleistung an den erwerbsfähigen Bedürftigen und seiner Angehörigen getilgt.
Angemessene MietkostenDie Leistung des Arbeitslosengeldes II umfaßt auch die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten. Zu den Mietkosten zählen neben der Kaltmiete auch die Mietnebenkosten. Die Mietkosten werden in voller Höhe übernommen, soweit Kaltmiete und Mietnebenkosten zusammen einen angemessenen Kostenumfang nicht übersteigen. Die Frage, was "angemessene Mietkosten" sind, richtet sich dabei nicht nach den bisherigen Lebensverhältnissen, sondern danach, was für Empfänger von Fürsorgeleistungen angemessen ist. Für Fürsorgeempfänger und damit für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt als angemessen eine Miete für eine angemessene Wohnraumgröße zum ortsüblichen Mietpreis .* Als angemessen gilt für Fürsorgeempfänger eine Wohnraumgröße von 45 qm für einen Alleinstehenden; für Mehrpersonen - Haushalte plus 15 qm für jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Angemessene Wohnraumgrößen für Fürsorgeempfänger und Bezieher von ALG II
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Zu hohe MietkostenIst die Miete im Vergleich zu den für einen Fürsorgeempfänger als angemessen angesehenen Mietkosten zu hoch, muß die zu hohe Miete solange in voller Höhe übernommen werden, wie es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Haushaltsangehörigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Mietkosten zu senken. Nach dem Gesetz soll längstens für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten eine zu hohe Miete übernommen werden. Zumutbar sind
Bei einer Aufforderung zur Suche nach einer neuen, preiswerteren Wohnung ist zu beachten: Vor Mietabschluß sollte die Zusicherung der Agentur für Arbeit zur Übernahme der neuen Mietkosten eingeholt werden. Nur bei einer eingeholten Zustimmung zum neuen Mietvertrag können von der Agentur
Mietschulden und Arbeitslosengeld IIZum Leistungskatalog des Arbeitslosengeldes II gehört nicht die Übernahme von Mietschulden. Einzige Ausnahme ist, wenn wegen Mietschulden eine Obdachlosigkeit einzutreten droht und wegen der drohenden Obdachlosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Unter diesen streng gefaßten Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit darlehensweise Mietschulden übernehmen. Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und HeizungDas SGB II enthält die Ermächtigung, die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu pauschalieren. Im Fall der Einführung von Miet- und Heizpauschalen richtet sich die Höhe der Leistungen des Arbeitslosengeldes II für Unterkunft und Heizung nicht nach den realen Miet- und Heizkosten, sondern nach der dann für den Haushaltstyp eingeführten Pauschale. Sozialgeld für nicht erwerbsfähige AngehörigeDie Höhe des Sozialgeldes richtet sich nach dem Lebensalter der nicht erwerbsfähigen Angehörigen. Das Sozialgeld beträgt für
Neue Bundesländer: 199 Euro, * 265 Euro Übersicht: Zusammensetzung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes
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