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16.05.06: Ablehnungsbescheid zu meinem ALG-2 Antrag vom 4.10.05

Ihr Antrag vom 04.10.2005 auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II)


                               Ablehnungsbescheid


Sehr geehrte...,


Ihrem 0.9. Antrag kann nicht entsprochen werden.


Begründung:
Nach § 3 Abs. 3 SGB 11 dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur erbracht werden,
soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1· SGB I1 wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1.      duch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.      aus dem zu ber cksichtigenden Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhalten kann.        

Zur Frage, wie die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ob und in welchem Um-
fang der Antragsteller den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen
kann, hat der Gesetzgeber Regelungen im Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) getroffen.
Gemäß § 20 SGB X besteht im Hinblick auf die in der Regel nicht geringfügigen Möglichkeiten von
Ermittlungen durch die Behörde eine entsprechende Amtsermittlungspflicht.

Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich
hält (§ 21 SGB X). Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen
und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen
und Zeugen einholen, Urkunden und Akten beiziehen bzw. den Augenschein nehmen.

Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen
bekannte Tatsachen angeben, Beweismittel bezeichnen, Beweismittel vorlegen oder ihrer Einholung
bei Dritten zustimmen. Die Aufgaben der beteiligten Leistungssuchenden sind in den §§ 60 u. 61
SGB-I (Sozialgesetzbuch I. Buch) als Mitwirkungsverpflichtung definiert.

Sie haben am 04.10.2005 (hier eingegangen am 20.10.2005) einen Folgeantrag auf Arbeitslosengeld
II gestellt.

Ich habe Sie mit Schreiben vom 11.11.2005 gebeten, mir vollständige bzw. ergänzende Angaben zu
Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und' notwendige Unterlagen bzw.
Beweismittel einzureichen.

Es handelt sich im speziell'en um folgende Unterlagen:

Mit Schreiben vom 11.11.05 übersandte Vermögensauskunft sowie ungeschwärzte, vollständige Kon-
toauszüge vom 01.01.05 bis laufend (auf das Schreiben vom 11.11.05 wird verwiesen).

Leider habe ich bis heute keine bzw. nur eine unzureichende Reaktion erhalten.

Der Sachverhalt konnte somit trotz aller behördlicher Bemühungen nicht vollständig aufgeklärt wer-
den. In analoger Anwendung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - 5 C 63.64 - ob-
liegt auch bei Beantragung von Leistungen nach dem SGB II demjenigen, der einen Sachverhalt be-
hauptet, die gebotene Beweisführung. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes geht zu Lasten des
Leistungsbegehrenden, wenn dieser durch eigenes Verhalten die Aufklärung der für die Leistungsge-
währung wesentlichen Tatsachen verhindert bzw. nicht im gesetzlich gebotenem Umfang mitwirkt
oder aus anderen Gründen ihm die Beweisführung nicht möglich und hierdurch die Feststellung der
Anspruchsvoraussetzungen dem Träger der Hilfe unmöglich ist.

Vor diesem Hintergrund bedaure ich, Ihren Antrag aus rechtlichen Gründen ablehnen zu müssen.

Im Auftrage

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