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08.06.06: Antwort auf die Dienstaussichtsbeschwerde

 Ihre Schreiben vom 05.03.2006 und 30.03.2006

 Sehr geehrte ...,

lhre o. g. Schreiben an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit habe ich erhalten. Sie
wenden sich gegen die Ihrer Ansicht nach unzulässige Aufforderung durch die Arbeitsge-
meinschaft (ARGE) Dortmund, geeignete Nachweise in Form von ungeschwärzten Konto-
auszügen zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Bezug- von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) vorzulegen.

Ich habe daher die ARGE Dortmund um KIärung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes
gebeten und komme zu folgendem Ergebnis:

Leistungen nach dem SGB II können Bereohtigte erhalten, die hilfebedürftig sind (§ 7 Absatz
1, Nr. 3 SGB 11). Nach § 9 Absatz 1 SGB 11 ilst hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt (... )
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (... ) aus dem
zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistun-
gen erhält.

Um überprüfen zu können, ob und inwieweit die zu den Vermögensverhältnissen gemachten
Angaben zutreffen, wurden Sie unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflichten zur Vorlage von
Kontoauszügen aufgefordert.

Nach den von Ihnen angesprochenen Hinweisen zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Fra-
gen im SGB 11 ist bei der ErstantragsteIlung bzw. bei einem erneuten Antrag nach zeitlich
unterbrochenem Leistungsbezug die Einsichtnahme in die ungeschwärzten Kontoauszüge
der letzten 3 Monate zulässig, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bzw.
der Antragstellerin zu prüfen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Einsichtnahme der Kon-
toauszüge der letzten 6 Monate möglich.

Auch bei laufendem Leistungsbezug und bei der Stellung von Folgeanträgen 'können die
Kontoauszüge eingesehen werden. Dann sind die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen darauf
hinzuweisen, dass sie die nicht leistungsrelevanten Sollbuchungen nicht offen legen müssen.
Dies kann dadurch realisiert werden, dass sie darauf hingewiesen werden, dass sie auf den
Kopien der Kontoauszüge die nicht leistungsrelevanten Sollbuchungen schwärzen können.
In besonderen Einzelfällen kann allerdings eine vollständige Offenlegung der Kontoauszüge
erforderlich sein, z.B. bei Missbrauchsverdacht oder der Beantragung eines Darlehens nach
§ 23 Abs. 1 SGB 11.

Ihre erste AntragsteIlung erfolgte am 31.03.05. Im Rahmen der Bedarfsprüfung wurden die
Kontoauszüge für einen Zeitraum von 3 Monaten vor AntragsteIlung angefordert. Sie legten
zwar die geforderten Kontoauszüge vor, jedoch waren sie größtenteils geschwärzt. Mit
Schreiben vom 18.04.06 wurden Sie aufgefordert, ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen,
da u. a. erhebliche regelmäßige monatliche Abbuchungen (350,-- Euro) vorgenommen wur-
den.

Obwohl Sie keine ungeschwärzten Kontoauszüge nachreichten, wurden Ihnen aus Kulanz
Leistungen ab 01.04.05 bewilligt und gleichzeitig ein Gespräch beim Bereichsleiter angebo-
ten. Dieses Angebot lehnten Sie ab. Zahlungen erfolgten daraufhin bis zum 30.09.05. Vom
05.09.05 bis zum 04.10.05 standen Sie in einer Beschäftigung und stellten am 04.10.05 er-
neut einen Antrag auf Arbeitslosengeld 11 (Alg 11). Wie bereits beim ersten Antrag wurden
ordnungsgemäß die Kontoauszüge für die 3 letzten Monate vor Antragstellung, d.h. Juli bis
September, angefordert. Wiederum haben Sie diese weitgehend geschwärzt. Auffallend war
jedoch, dass z.B. der Dauerauftrag über 350,-- Euro nun nicht mehr vorhanden war.

Da sich aufgrund der Schwärzung konkrete Fragen ergaben, wurden nun, um eine abschlie-
ßende Klärung herbeizuführen, ungeschwärzte Kontoauszüge für die Zeit von Januar bis
September 2005 angefordert. Die beiden, auf den jeweiligen Antrag bezogenen Zeiträume
sind zwar grundsätzlich nicht zusammen zu rechnen, da der Leistungsbezug unterbrochen
war. Warum die ARGE Dortmund allerdings allein für die Entscheidung über den zweiten
Antrag Kontoauszüge nicht nur für die Monate April bis September, sondern für einen Zeit-
raum angefordert hat, der über den in den o. g. Hinweisen vorgesehenen Zeitraum von 6
Monaten vor Antragsteilung hinausgeht, ist nicht nachzuvollziehen.

Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts: Da Sie auch für die Monate April bis September keine
ungeschwärzten Kontoauszüge eingereicht haben, muss es bei der Ablehnung Ihres Antra-
ges vom 04.10.2005 auf Gewährung von Alg 2 wegen mangelnder Mitwirkung bleiben. Der
entsprechende Bescheid dürfte Ihnen zwischenzeitlich zugegangen sein. Gegen diesen kön-
nen Sie Widerspruch erheben.

Die Notwendigkeit der Anforderung ungeschwärzter Kontoauszüge ergab sich aus deutlichen
Veränderungen in den Kontobewegungen im Laufe des Jahres. Während in den Monaten
Januar bis März durchschnittlich Ausgaben in Höhe von 1428,-- Euro erkennbar waren, gab
es in den Monaten Juli bis September nur noch durchschnittliche Ausgaben in Höhe von
733,-- Euro. Eine Klärung dieser Veränderungen in einem persönlichen Gespräch war leider
nicht möglich, da Sie jegliches Gespräch ablehnten und stattdessen eine schriftliche Klärung
wünschten. Der ARGE Dortmund blieb daher nur die Möglichkeit, ungeschwärzte Kontoaus-
züge anzufordern.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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