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04.08.06: Ablehnungsbescheid zum Widerspruch

Entscheidung

Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsveriahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.

Begründung

Die Widerspruchsführerin beantragte am 4.10.2005 die Fortzahlung der Gewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11). Sie hatte
zuvor bis zum 30.09.2005 entsprechende Leistungen erhalten. Im Rahmen der Beantragung der Leis-
tungen legte sie Kontoauszüge der Monate Juli bis September 2005 und vom 1.-4.10.2005 vor. Die in
den vorgelegten Auszügen enthaltenen Daten und Angaben waren überwiegend geschwärzt.

Die Widerspruchsführerin wurde daher unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten mit Schreiben vom
11.11.2005 u.a. aufgefordert, ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen. Sie kam dieser Aufforderung
jedoch nicht nach und bezieht sich hinsichtlich der Anforderung ungeschwärzter Kontoauszüge auf
eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 2.8.05 (AZ: L 7 AS 32/05 ER).


Mit Bescheid vom 16.05.2006 lehnte das JobCenter ARGE Dortmund den Antrag der Widerspruchs-
führerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch (SGB 11) ab. Die Entscheidung wurde auf die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gestützt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Widerspruch. Hinsichtlich der Be-
gründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben Bezug genommen.

Der Widerspruch ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) erhalten gem. § 7 Abs. 1 SGB 11 Per-
sonen, die bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen hilfebedürftig sind.

Hillfebedurftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eige-
nen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
     1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
     2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB 11).

Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ermittelt die Behörde gem. § 20 Abs.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Sachverhalt von Amts wegen.

Dabei bedient sich die Behörde gem. § 21 Abs. 1 SGB X der Beweismittel, die sie nach pflichtgemä-
ßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

     1. Auskünfte jeder Art einholen,
     2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elekt-
         ronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
     3. Urkunden und Akten beiziehen,
     4. den Augenschein einnehmen.

Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen
bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X).

Die Widerspruchsführerin ist als Antragstellerin Beteiligte am Verfahren im Sinne des § 12 SGB X. Als
solche hat sie zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vorliegend hat das JobCenter ARGE
Dortmund im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit der erneuten Beantragung
von Leistungen die Widerspruchsführerin aufgefordert Kontoauszüge der letzten Monate vorzulegen,
die nicht geschwärzt sind. Sie weigert sich dieser Aufforderung nachzukommen. Somit kann der
Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt werden. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine anderweitige Feststellung der für
die Bewilligung der Leistung notwendigen Tatsachen kann auch anderweitig nicht durch das JobCen-
ter ARGE Dortmund getroffen werden.

Der Antrag wurde zu Recht abgelehnt.
Der Widerspruch konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X.

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