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Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 2

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigter Personenkreis beim Arbeitslosengeld II

Leistungen des SGB II sind das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, Sach- und Dienstleistungen. Leistungen des Arbeitslosengeldes II erhalten erwerbsfähige Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD ab dem 15. Lebensjahr bei Bedürftigkeit.

Anspruchsberechtigt auf Arbeitslosengeld II sind Personen, die

  • mindestens 15 Jahre alt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • erwerbsfähig sind
  • hilfebedürftig sind
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben

Begriff der Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens zu einem 3 Stunden - Arbeitstag erwerbstätig zu sein. Die Feststellung, ob Hilfebedürftige erwerbsfähig sind, trifft die Agentur für Arbeit. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören damit auch teilweise erwerbsgeminderte Personen. Begriff der Bedürftigkeit

Hilfebedürftig sind nach dem SGB II erwerbsfähige Personen, die ihren eigenen Unterhaltsbedarf, ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der Personen der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht aus-reichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Zu den eigenen Kräften und Mitteln gehören insbesondere:

  • der Einsatz der Arbeitskraft
  • die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
  • der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und des Einkommens und Vermögens des Partners (Bei minderjährigen unverheirateten Kindern , die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Unterhaltsbedarf nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen abdecken können, sind das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung unterbleibt bei schwangeren Kindern und Kindern, die ihr Kind bis zum 6. Lebensjahr betreuen.)
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf vorrangige Sozialleistungen und von Unterhaltsansprüchen

Zum Personenkreis hilfebedürftiger Erwerbsfähiger

Der Begriff der Hilfebedürftigkeit stellt auf die Bedarfsgemeinschaft und das Haushaltsnettoeinkommen erwerbsfähiger Personen ab. Eine erwerbsfähige Person gilt vom Begriff her schon dann als bedürftig, wenn eine Person aus der Bedarfsgemeinschaft nicht über ausreichende Kräfte und Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt abzusichern und Leistungen des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld bezieht.

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit

  • Arbeitnehmer
  • Selbständige
  • Arbeitslose
  • Arbeitslose in Maßnahmen der Arbeitsmarktförde-rung, z.B. Umschüler
  • Erwerbsgeminderte, die zu Arbeitstag von 3 bis unter 6 Stunden fähig
  • Erwerbsfähige Ausländer mit einem Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt

Gemäß dieser Definition sind zum Kreis hilfebedürftiger erwerbsfähiger Personen zu zählen:

Erwerbsfähige Personen, die ihren eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können. Dazu zählen:

  • Lohnempfänger
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Selbständige
  • Arbeitslose
  • Erwerbsgeminderte Personen, die unabhängig von der Lage des Arbeitsmarktes zu einem 3 bis 6 Stunden Arbeitstag fähig sind
  • Auszubildende, die dem Grunde nach nicht berechtigt sind, über Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe oder nach dem BAFÖG gefördert zu werden.
  • Erwerbsfähige Personen, deren Einkommen und Vermögen zwar ausreicht, ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber nicht ausreicht, den Unterhaltsbedarf von Haushaltsangehörigen absichert
  • Bedürftige Ausländer mit einem Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt

Als hilfebedürftig gelten auch Erwerbsfähige, die ein zu berücksichtigendes Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten können. Für diesen Kreis hilfebedürftiger Erwerbsfähiger sollen Leistungen des Arbeitslosen-geldes II als Darlehen gewährt werden.

Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft

Die Hilfebedürftigkeit und die Höhe der Leistungen des Arbeitslosengeldes II stellt auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähiger Personen ab. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die Erwerbsfähigen
  • der Partner des Erwerbsfähigen
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner
  • der "eheähnliche" Partner
  • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
  • die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners, soweit deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht die Leistungen ihres Lebensunterhalts abdeckt

Katalog der zumutbaren Arbeit

Erwerbsfähigen Bedürftigen trifft eine gesteigerte Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Grundsatz muß ein Hilfebedürftiger bereit sein, eine jede zumutbare Arbeit aufnehmen, die geeignet ist, Bedürftigkeit zu vermeiden oder den Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt bei sittenwidrigen Arbeiten. Von der Zumutbarkeit ausgenommen sind Arbeiten

  • zu denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seinen Kräften her nicht in der Lage ist die einem Hilfeempfänger die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit erschweren würden,
  • deren Ausübung die Erziehung eines Kindes gefährden würde
  • Die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren ist ein anerkannter Grund für den Ausschluß einer zumutbaren Arbeit. Die Erziehung eines über 3 Jahre alten Kindes ist in der Regel nicht gefährdet, wenn unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflege sichergestellt ist. Die Agentur für Arbeit soll darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden eine Tagesbetreuung vorrangig angeboten wird.
  • deren Ausübung mit der Pflege pflegebedürftiger Angehöriger nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann deren Ausübung ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht

Zum Katalog der zumutbaren Arbeiten gehören auch Erwerbstätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

  • die nicht dem Beruf oder der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit entsprechen
  • die in Hinblick auf den gelernten Beruf und der erworbenen Qualifikation als geringwertiger anzusehen sind
  • deren Beschäftigungsort weiter entfernt vom Wohnort ist als ein früherer Beschäftigungsort
  • deren Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei bisherigen Beschäftigungen

Ausgeschlossener Personenkreis

Nicht anspruchsberechtigt auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind

  • Personen, die nicht arbeitswillig sind und zumutbare Arbeit oder Maßnahmen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ablehnen
  • Personen ab dem 65. Lebensjahr
  • Auszubildende, die dem Grunde nach berechtigt sind, über Berufsausbildungsbeihilfe oder nach dem BAFÖG gefördert zu werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ALG II als Darlehen gewährt werden
  • Altersrentner, die für länger als 6 Monate eine Rente wegen Alters beziehen
  • Personen, die voll erwerbsgemindert sind und zwar unabhängig von der Dauer der Erwerbsminderung (Voll erwerbsgeminderte Personen haben
    • im Fall einer dauerhaften Erwerbsminderung oder eines bereits 9 Jahre andauernden Bezuges einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz für bedarfsorientierte Leistungen im Alter
    • und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung einer zeitweisen Erwerbsminderung Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe
  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die für länger als 6 Monate stationär untergebracht sind
  • Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten ( Asylbewerber, ausreisepflichtige Ausländer, Ausländer mit einem geduldeten Aufenthalt )
  • Ausländer, denen der Zugang zum Arbeitsmarkt nach dem Ausländerrecht verwehrt ist

Ältere Erwerbsfähige ab 58 Jahren und Arbeitslosengeld II

Das Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes II wird von dem Grundsatz regiert: Wer nicht arbeiten will und wer nicht bereit ist, Arbeit zu suchen und zumutbare Arbeit zu leisten, erhält auch bei Bedürftigkeit keine Fürsorgeleistungen. Befristet ausgenommen von dieser gesteigerten Verpflichtung zur Arbeit sind ältere Erwerbsfähige ab dem 58 Lebensjahr.

Für ältere Erwerbsfähige gelten folgende Übergangsvorschriften:

Anspruch auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II haben bei Bedürftigkeit

  • bis zum 31.12.2005 ältere Erwerbsfähige ab dem 58. Lebensjahr, die nicht arbeitsbereit sind und die nicht alles unternehmen wollen, um Arbeit zu suchen und zu finden
  • ab dem 01. Januar 2006 ältere Erwerbsfähige, die vor dem 01.01.2006 das 58. Lebensjahr vollendet haben und nicht arbeitsbereit sind und nicht alles unternehmen wollen, um eine Arbeit zu suchen, sofern der Anspruch auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II vor dem 01.01.2006 entstanden ist.

Anspruchsberechtigter Personenkreis beim Sozialgeld

Anspruch auf das Sozialgeld haben bei Bedürftigkeit nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.

Anspruchsberechtigt auf Sozialgeld sind Personen, die

  • mit einem erwerbsfähigen Bedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und
  • keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung haben

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen

  • nicht erwerbsfähige Partner
  • Kinder des Erwerbsfähigen oder eines Partners bis zum 15. Lebensjahr
  • Kinder des Erwerbsfähigen oder eines Partners ab dem 15. Lebensjahr
    • die eine Schule besuchen und dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAFÖG haben oder
    • in einer Berufsausbildung sind und dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAFÖG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben

Kinder von Erwerbsfähigen oder Partners ab dem 15. Lebensjahr, die keine Schule besuchen oder keine Berufsausbildung machen oder an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern auf Arbeitslosengeld II.

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