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Verfügungsurteil

435 C 10169/07

 

Verkündet am 15.11.2007

 

AMTSGERlCHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil gemäß § 495 AZPO

 

 

In dem Rechtsstreit

XXXXXXX, Dortmund

-Antragstellerin-

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierenkemper, Dr. Gussen, Weeg,

Rietberger Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück

 

gegen

 

Fa. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, (DEW), vertreten durch

den Geschäftsführer H. Engelhardt, K.-H. Faust, Dr. R. Karpowski, sämtlich ge­

schäftsansässig Ostwall 51,44135 Dortmund

-Antragsgegnerin-

 

Prozeßbev.. : RA. Dr. Hempel, Bromberger Str .39-41,42281 Wuppertal

 

hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2007

durch die Richterin am Amtsgerichts Naujoks

für R e c h t erkannt:

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, für die Dauer der Klärung der Rechte

derVerfügungsklägerin nach § 315 BGB bis 14 Tage nach Zustellung einer

rechtskräftigen Entscheidung oder bis 14 Tage nach einer außergerichtlichen

Ein.igung, die im Anwesen Westkamp 93, 44309 Dortmund befindliche

Gasmesseinric'htung (Zählernummer: 3205169) der Verfügungsklägerin zu sperren

bzw. den entsprechenden Gas- Hausansch'luss vom vorgelagerten Netz zu trennen,

wenn die Verfügungsklägerin ab 01.01.2008 regelmäßige Abschlagszahlungen

gemäß den Fälligkeitsdaten der Jahresrechnungen vom 19.02.2007 in Höhe von 45,­

Euro zahlt und ab März 2007 Abschlagsbeträge gemäß den Fälligkeitsdaten der

noch zu erstellenden Jahresrechnul1g auf der Basis eines Grundpreises von 196,-­

Euro (netto) zuzüglich eines Betrages, der sich am Vorjahresverbrauch orientiert und

mit einem Arbeitspreis von 0,03700 Cent/KWh zu veranschlagen ist, zuzüglich

Mehrwertsteuer.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, bei reg:elmäßiger Zahlung der

Verfügungsklägerin die Sperre wegen Berufung auf ihre Rechte nach § 315 BGB

gestützter Gaspreiseinbehalte anzud rohen.

 

3. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro,

ersatzweise Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis

zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu

insgesamt zwei Jahren.

 

Der weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.

 

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin 33 % und die

Verfügungsbeklagte 67 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Naujoks

Richterin am Amtsgericht

 

 

 

Öffentliche Sitzung des Amtsgericht Dortmund Dortmund, 15.11.2007

Geschäfts-N r. : 435 C 10169/07

Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Naujoks als Richterin

 

Von der Hinzuziehung eines

Protokollführers wurde gem.

§ 159 Abs. I ZPO abgesehen.

Das Protokoll wurde auf Tonträger

diktiert.

 

In Sachen

 

XXXXXXXXXX, Dortmund

-Antragstellerin-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierenkemper, Dr. Gussen, Weeg,

Rietberger Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück

 

gegen

 

Fa. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, (DEW), vertreten durch

den Geschäftsführer H. Engelhardt, K.-H. Faust, Dr. R Karpowski, sämtlich ge­

schäftsansässig Ostwall 51, 44135 Dortmund

-Antragsgegnerin­

 

erschienen bei Aufruf:

 

1. die Verfügungsklägerin in Person und Rechtanwalt Weeg

 

2. für die Verfügungsbeklagte Herr Schürmann und Rechtsanwalt Dr. Hempel

 

 

Rechtsanwalt Weeg erhielt Durchschrift des Schriftsatzes vom 09.11.2007.

Das Gericht schlug im Wesentlichen vor, dass die Verfügungsklägerin auf der Basis

der Berechnung der Beklagten einen Betrag von 104,40 Euro zahlt und regelmäßig

für die Zukunft 45,-- Euro. Die Verfügungsbeklagte erklärt sich mit diesem

Vergleichsvorschlag einverstanden.

 

Die Verfügungsklägerin erklärt: Auch im Dezember werde ich nur einen Betrag von

15,-- Euro zahlen und ab Januar werde ich einen Betrag von 45,-- Euro zahlen.

Die Erfolglosigkeit der Güteverhandlung wird festgestellt.

Rechtsanwalt Weeg nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom

18.10.2007 (BI. 2 d. A.).

Rechtsanwalt Dr. Hempel beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Die Erschienenen verhandelten zur Sach- und Rechtslage.

B. u. v.

 

Entscheidung am Schluss der Sitzung.

 

Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der zuvor Erschienenen anliegendes

Urteil gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz I Satz I1 ZPO mit nachfolgender Begründung

verkündet:

 

Der Antrag ist nach §§ 935, 940 ff ZPO zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang

begründet.

 

Die Einstellung der Versorgung ist nach § 19 GasGW unzulässig, wenn die

Verfügungsklägerin ab Januar 2008 ihre regelmäßigen Zahlungen in Höhe von 45,-­

Euro wieder aufnimmt und danach im tenorierten Umfang zahlt. Die Folgen der

Unterbrechung stehen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung.

Die Verfügungsklägerin hat gekürzte Abschlagszahlungen geleistet. Diese

resultieren daraus, dass sie gemäß Schreiben vom 25.02.2007 200,86 Euro zuviel

gezahlt hat. Sie ist weiter der Auffassung, dass sie auf Grund ihres niedrigem

Verbrauchs in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 lediglich zu

Abschlagszahlungen in Höhe von 15,-- Euro verpflichtet ist. Selbst wenn die Klägerin

bisher nicht dargelegt hat, wie sich das Guthaben in Höhe von 200,86 Euro

errechnet und warum sie meint, in den Monaten Oktober bis Dezember 2007

lediglich 15,-- Euro zahlen zu müssen, ist entscheidend, dass nach Berechnung der

Verfügungsbeklagten gemäß Schriftsatz vom 09.11.2007 zum Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung ein Zahlungsrückstand von 179,50 Euro besteht.

Entscheidend ist auch, dass die Verfügungsklägerin nicht etwa generell

zahlungsunfähi9' ist, sondern der Grund der Streit über die angemessene Höhe des

Gaspreises ist. Über die angemessene Höhe des Gaspreises für den

streitgegenständlichen Zeitraum liegt bi,slang eine rechtskräftige Entscheidung nicht

vor. Die Verfügungsklägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt,

dass sie ab Januar regelmäßig Abschlagszahlungen leisten will. Insoweit geht das

Gericht davon aus, dass sie ohne Weiteres zur Zahlung bereit ist, wenn die Höhe der

Zahlungsverpflichtung gerichtlich festgestellt ist. Diese Frage ist aber im

einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu klären.

 

Im Übrigen hält das Gericht die Einstellung der Versorgung für nicht gerechtfertigt,

da die Folgen der Unterbrechung die Verfügungsklägerin unverhältnismäßig

belasten würden. Zum einen ergibt sich dies aus den erheblichen Folgekosten der

Sperrung und aus der Annahme, dass die Verfügungsklägerin ihrer

Zahlungsverpflichtung nachkommen kann und wird, wenn in einem

Hauptsacheverfahren über die Forderungshöhe entschieden ist. Die folgende

Unterbrechung stehen zur Überzeugung des Gerichts erst dann außer Verhältnis

zur Schwere der Zuwiderhandlung, wenn die Verfügungsklägerin der Zahlung der

tenorierten Abschlagsbeträge in Höhe nicht nachkommt. Das Gericht sah keine

Veranlassung eine niedrige Abschlagsanforderung anzunehmen, da die

Verfügungsklägerin auf Grund der bisherigen Zahlungen offensichtlich selbst von der

Angemessenheit dieses Abschlagsbetrages ausgeht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 6, 713 Satz

1 ZPO.

 

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da eine Einzelfallentscheidung vorliegt und diese

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. .

 

B. u. v.

Der Streitwert wird auf bis 600,-- Euro festgesetzt.

Naujoks

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