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Beschwerde gegen das Verfügungsurteil

- Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs -

In dem Rechtsstreit

XXXXX ./. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW)
Az.: 435 C 10169/07

wird beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.11.2007, zugestellt am 23.11.2007, dahingehend abzuändern, dass der Urteilstenor zu 1) nicht unter den Vorbehalt gestellt wird, dass „die Verfügungsklägerin ab 01.08.2008 regelmäßige Abschlagszahlungen gemäss den Fälligkeitsdaten der Jahresrechnungen vom 19.02.2007 in Höhe von 45,00 € zahlt und ab März 2007 (gemeint ist wohl: 2008) Abschlagsbeträge gemäss den Fälligkeitsdaten der noch zu erstellenden Jahresrechnung auf der Basis eines Grundpreises von 196,-- € (netto) zuzüglich eines Betrages, der sich am Vorjahresverbrauch orientiert und mit einem Arbeitspreis von 0,03700 ct./kWh zu veranschlagen ist, zuzüglich MWSt.“

Des weiteren wird beantragt, den Urteilstenor zu 2) dahingehend abzuändern, dass die Untersagung nicht mehr unter den Vorbehalt gestellt wird, dass die Verfügungsklägerin „regelmäßige Zahlungen“ erbringt.

Begründung:

Die Rüge ist nach § 321 a ZPO fristgerecht erhoben und statthaft.

Die Verfügungsklägerin hatte bereits in der Antragsschrift vom 18.10.2007 geltend gemacht, dass ihre eigenen Berechnungen zum Zeitpunkt der Sperrdrohung am 10.10.2007 einen Rückstand in Höhe von 90,00 € ergaben (Seite 7 der Antragsschrift i. V. m. ASt 8). Die Verfügungsbeklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 10.10.2007 die Sperre angedroht, obwohl nach ihren eigenen Berechnungen ein Rückstand von lediglich 110,86 €, also nur ca. 21 € mehr, entstanden war.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an 15.11.2007 trägt die Verfügungsbeklagte selbst vor, dass nur bei Annahme günstiger Umstände, nämlich „auf der Grundlage eines vereinbarten Preises“ sich eine Forderung von 179,50 € ergäbe. Tatsächlich wird gleichzeitig und nicht einmal hilfsweise eine Forderung in Höhe von nur 104,40 € vorgetragen (Seite 2 der Antragserwiderung vom 09.11.2007).

Das Verfügungsurteil nimmt in der am Schluss der Sitzung verkündeten Begründung einseitig auf diesen angeblichen Zahlungsrückstand in Höhe von 179,50 € Bezug, obwohl bereits in der Antragsschrift vom 18.10.2007 darauf hingewiesen wurde, dass die Preisforderungen der Antragsgegnerin seit Erhebung des Unbilligkeitseinwandes unverbindlich sind (Seite 4 der Antragsschrift). In der mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsklägerin ebenfalls bestritten, dass irgendwelche Preise mit der Verfügungsbeklagten vereinbart seien. Mit diesem rechtsvernichtenden Einwand wurde die Verfügungsklägerin nicht gehört, weil anderenfalls hinsichtlich der Forderung der Verfügungsbeklagten höchstens der dort vorgetragene Zahlungs-rückstand in Höhe von 104,40 € zu berücksichtigen gewesen wäre.

Das Gericht hält die angedrohte Versorgungseinstellung selbst bei einem Zahlungsrückstand von 179,50 €, also erst Recht bei einem Zahlungsrückstand von 104,40 € für nicht gerechtfertigt, da die Folgen der Unterbrechung unverhältnismäßig sind. Daraus folgt, dass bereits die Sperrandrohungen der Verfügungsbeklagten (vgl. Schreiben vom 27.09.2007 und 02.10.2007) unverhältnismäßig und damit rechtswidrig und damit zu unterlassen waren.

Auch dies hat die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift vorgetragen (Seite 7), womit sie jedoch nicht gehört wurde. Der Unterlassungsantrag war schon allein aus dem Missverhältnis zwischen den angeblichen Rückständen und den aus einer Sperre resultierenden Schäden zu den Zeitpunkten der ungerechtfertigten Sperrandrohungen ohne Einschränkungen und Bedingungen begründet. Der Antragstellerin ist nach § 17 Abs. 1  EnWG gestattet, ihre Rechte nach § 315 BGB geltend zu machen, ohne in Zahlungsverzug zu kommen. Auch mit diesem Argument (Antragsschrift Seite 8) wurde die Verfügungsklägerin nicht gehört.

Das Amtsgericht hat eine Berufung nicht zugelassen, sodass ein Rechtsmittel gegen die die Verfügungsklägerin einschränkende und belastende Entscheidung nicht gegeben ist.

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht jedoch auf der Gehörsverletzung.

Bei Berücksichtigung und zutreffender Wertung der dem Gericht vorliegenden Sachvorträge der Parteien in dem o. g. Umfang hätte das Gericht seiner Entscheidung eine andere Tatsachen- und Rechtsgrundlage unterlegen müssen und wäre so zu einer anderen Auffassung gelangt. Dies wäre auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung, jedenfalls im Sprengel des Amtsgerichts Dortmund erforderlich gewesen, da das Amtsgericht Dortmund in einem ganz ähnlich gelagerten Fall und zeitnah der beantragten Unterlassungsverfügung gegen die Sperrdrohung der Versuchungsbeklagten ohne Auflagen an den Kunden stattgegeben hat. Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte selbst zwischenzeitlich unter dem Eindruck dieser bedingungsfreien Unterlassungsverfügung wiederholt Unterlassungs-erklärungen hinsichtlich zuvor ausgesprochener Sperrdrohungen abgegeben.

Die vom Gericht zu klärende Rechtsfrage betrifft mithin nicht einem Einzelfall, sondern Dutzende, wenn nicht Hunderte  von Kundenhaushalten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Weeg, Rechtsanwalt

Korrekturantrag

In dem Rechtsstreit

XXXXXX ./. DEW 21 GmbH
Az.: 435 C 10169/07

wird für die Verfügungsklägerin beantragt,  das Urteil vom 15.11.2007 hinsichtlich des Ausspruchs zu 1) wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend zu berichtigen, dass

sich die Fälligkeitsdaten der Abschlagsbeträge aus der noch zu erstellenden Jahresrechnung ab März 2008 (nicht: März 2007) zahlt.

Begründung
Aus der am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung ergibt sich, dass die Einstellung der Versorgung dann unzulässig ist, wenn die Verfügungsklägerin „ab Januar 2008 ihre regelmäßigen Zahlungen in Höhe von 45,00 € wieder aufnimmt und danach im tenorierten Umfang zahlt“. Gemeint sind nur Zeiträume ab 01.01. 2008, so dass sich die Zeitangabe auch die auf die noch zu erstellende Jahres-rechnung bezieht und dementsprechend die zukünftigen Fälligkeitsdaten der Abschlagsbeträge erst dort festgesetzt werden. Diese Termine können jedoch denknotwendig erst ab „März 2008“ beginnen. Da sich nicht im Tenor niederschlägt, ist das Urteil gem. § 319 ZPO zu berichtigen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Weeg
Rechtsanwalt

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