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Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenversicherung - Teil 4Die Chroniker - Regelung Zum Personenkreis schwerwiegend chronisch KrankerDie Belastungsgrenze richtet sich danach, ob ein Versicherter als schwerwiegend chronisch krank anerkannt wird oder nicht. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze 1 % der Bemessungsgrundlage. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt als schwerwiegend chronisch krank ein Patient, der sich wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang mindestens ein Mal pro Kalendervierteljahr in ärztlicher Behandlung befindet. Zusätzlich zur dauerhaften ärztlichen Behandlung muss der Patient entweder pflegebedürftig nach Maßgabe der Pflegestufe II oder III sein oder einen Behinderungsgrad oder eine Erwerbsminderung von 60 % haben. Liegt keine Pflegebedürftigkeit oder kein Behinderungs- oder Erwerbsminderungsgrad von 60 % vor, kann als schwerwiegend chronisch krank auch gelten, wer nach ärztlicher Beurteilung eine dauerhafte medizinische Versorgung benötigt, um zu vermeiden, dass sich sein Leiden lebensbedrohlich verschlimmert oder die Lebenserwartung verkürzt wird oder mit einer schwerwiegenden dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensqualität zu rechnen ist. Die genaue Formulierung, wonach Patienten als chronisch krank gelten, lautet: Als chronisch krank gelten Patienten, die sich
Höhe der Belastungsgrenze für SozialhilfeempfängerBei Haushalten, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, ist ausschließlich der Regelsatz eines Haushaltsvorstands die Berechnungsgrundlage der Belastungsgrenze. Weil ungeachtet der Haushaltsgröße auf den Regelsatz des Haushaltsvorstands abgestellt wird, werden die Freibeträge für den Ehepartner und für Kinder nicht berücksichtigt. Die Formel zur Berechnung der Belastungsgrenze lautet:
Höhe der Belastungsgrenze 2004 für Bezieher von Sozialhilfe:
(1) Regelsatz 2004: 296 Euro, 2005: 345 Euro Höhe der Belastungsgrenze für HeimbewohnerDie Höhe der Belastungsgrenze für Heimbewohner, z.B. für Pflegebedürftige in den Altenpflege, richtet sich danach, ob der Heimbewohner die Heimpflegekosten von seinem Einkommen und Vermögen alleine bestreiten kann oder ergänzende Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge zu den Heimpflegekosten erhält.
Höhe der Belastungsgrenze 2004 für Heimbewohner, bei denen die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge Heimkosten trägt:
(1) Regelsatz 2004: 296 Euro, 2005: 345 Euro |