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Ab wann gilt welche Neuregelung?

Kurzübersicht ausgewählter Änderungen (Hartz III + IV) sortiert nach den Terminen, an denen sie wirksam werden (endgültige Gesetzestexte)

Gilt ab


Änderung

Wo geregelt?

















1.1.2004

Alhi

Alhi Bewilligung für maximal sechs Monate (und längstens bis 31.12.2004)

§ 190 SGB III
(„Hartz IV“)

Alg

Kein Anspruch durch ABM
ABM-Beschäftigte sind künftig nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versichert.

§ 27 SGB III

Alg

Arbeitslosmeldung 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

§ 122 SGB III

Alg

Verfügbarkeit trotz nicht geförderter Weiterbildung

§ 120 SGB III


Meldeaufforderung wirkt bei Krankheit fort (Termin muss am 1. Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit nachgeholt werden)

§ 309 SGB III

Anzahl der Eingliederungszuschüsse verringert und Förderdauer und -höhe verkürzt

§ 217 ff III, § 421f SGB

Überbrückungsgeld wird Pflichtleistung

§ 57 SGB III

Förderung einer Existenzgründung: 24 Monate Wartezeit

§ 57 SGB III, 421 l SGB III

Aus SAM werden ABM

Streichung §§ 272 bis 279 SGB III

ABM (kürzere Höchstförderdauer, pauschale Förderung, Wegfall Qualifizierungsanteil, erweiterte Möglichkeiten der Abberufung u.a.)

§§ 260ff SGB III

Leistungen für BerufsrückkehrerInnen (Beratung + Vermittlung, Übernahme Weiterbildungskosten)

§ 8b

Fahrkostenpausschale während Weiterbildung


§ 81 SGB III


Gilt ab


Änderung

Wo geregelt?











1.1.2005

Alhi

Alg II ersetzt Alhi:

Leistungen nur noch auf/unter Sozialhilfeniveau, verschärfte Bedürftigkeitsprüfung, verschärfte Zumutbarkeitsregelungen, drakonische Strafen u.a. (siehe auch A-Info Nr. 84 und Übersicht endgültige Fassung "Hartz IV" / Ergebnisse Vermittlungsausschuss)


neues SGB II
(„Hartz IV“)

Alg

Verfügbarkeit: Einschränkung auf Teilzeit generell zulässig, wenn arbeitsmarktüblich


§ 120 Abs. 4 SGB III

Alg

Rücknahme der Arbeitslosmeldung durch den Arbeitslosen bis zur Bewilligung
(Verschiebung des Leistungsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt mit ggf. längerer Bezugsdauer wegen höherem Lebensalter)

§ 118 Abs. 2 SGB III

Alg

Neue Bemessung des Leistungsanspruchs
(neuer Bemessungszeitraum und -rahmen, nur typische Arbeitsentgelte werden berücksichtigt, ggf. fiktive Einstufung nach Qualifikation, Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal mit 21% abgezogen)

§§ 130-134 SGB III
(§§ 135 bis 139 wer­den aufgehoben)

Alg

„Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“ ersetzt Unterhaltsgeld

§§ 117-119 SGB III

Alg

Verschärfte Sperrzeitregelung (nach Meldeversäumnis; auch für Arbeitsuchende nach § 37 b)

§ 144 SGB III

Alg

Anrechnungsfreier Nebenverdienst: 165 Euro
(Wegfall alternativer 20-%-Freibetrag)

§ 141 SGB III








1.2.2006


Alg

Ohne Ausnahme: 12 Monate Anwartschaftszeit

§ 123 SGB III

Alg

Neue Hürde: Zwei Jahre Rahmenfrist für alle

§ 124 SGB III

Alg

Einbezug Wehr- und Zivildienstleistende in die Arbeitslosenversicherung

§ 26 SGB III

Alg

Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
(Personen, die Angehörige pflegen sowie Existenzgründer und Arbeitnehmer, die eine Beschäfti­gung außerhalb der EU ausüben)

§ 28 a SGB III

Alg

Verkürzung Bestandsschutz (alter Alg-Anspruch nach Zwischenbeschäftigung mit niedrigerem Verdienst) auf unter zwei Jahre

§ 131 Abs. 4 SGB III

Alg

Bei der Gesamtsperrzeit von 21 Wochen, die zum Erlöschen des Anspruchs führen, zählen auch Sperrzeiten aus den letzten 12 Monaten vor Entstehen des aktuellen Leistungsanspruchs mit

§ 147



1 Ausführlich sind die wichtigsten Änderungen in der „Übersicht zu Hartz III“ (ebenfalls über www.erwerbslos.de abrufbar) und im A-Info Nr. 84 (Hartz IV) dargestellt.

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen - T: 0521/96784-0 - F: -22 - www.erwerbslos.de - info@erwerbslos.de

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