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RWE-Gaskunden müssen Preiserhöhungen nicht zahlen

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Gegen überhöhte Gaspreise hat die Verbraucherzentrale NRW heute einen Etappensieg errungen: Das Landgericht Dortmund hat ihrer Sammelklage gegen RWE-Weser-Ems stattgegeben.

Das Gericht hat den Energieriesen verurteilt, 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen. Das teilt die Verbraucherzentrale mit. Es schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW an, dass keine wirksame Rechtsgrundlage für die diversen Preiserhöhungen gegeben sei. Weder könne die damals geltende Rechtsverordnung dafür herangezogen werden noch enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers wirksame Preisanpassungsklauseln. Kunden müssten daher Gaspreiserhöhungen mangels vertraglicher Grundlage nicht zahlen.

Im September 2006 hatte die Verbraucherzentrale NRW beim Landgericht Dortmund eine Sammelklage gegen RWE Westfalen-Weser-Ems eingereicht und aus überhöhten Gasrechnungen exemplarisch für 25 Verbraucher Rückforderungsansprüche für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht. Zielsetzung hierbei: Die Verbraucherschützer wollten gerichtlich geklärt wissen, ob sich der Versorger bei Preisänderungen allein auf eine Rechtsverordnung – die allgemeinen Versorgungsbedingungen – stützen kann oder es hierzu wirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen bedarf, in denen das Energieunternehmen seinen Kunden transparent die Rahmenbedingungen für Gaspreisanhebungen darlegt.

Klausel fehlte im Kleingedruckten

Die 6. Kammer des Landgerichts Dortmund befand jetzt, dass für die von RWE Westfalen-Weser-Ems selbst schon als „Sonderkunden“ eingestuften Gaskunden eine wirksame Preisanpassungsklausel im Kleingedruckten erforderlich sei, die in vielen Fällen jedoch fehle. Die damals geltende Rechtsverordnung könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen. Selbst wenn man dem Unternehmen – so die Richter – ungeachtet einer fehlenden Rechtsgrundlage die Möglichkeit zu Preisanhebungen einräumen würde, hätte RWE Westfalen-Weser-Ems jedem Kunden gegenüber jedes einzelne Preiserhöhungsverlangen ausführlich begründen und darlegen müssen, welche Preisbestandteile um wie viel Prozent gestiegen seien. Eine solche Begründung habe RWE Westfalen-Weser-Ems den Verbrauchern jedoch nicht geliefert. Das Unternehmen hatte lediglich nachträglich versucht, eine Begründung nachzuschieben. Dies werteten die Richter jedoch als unzureichend, was im Ergebnis bedeutet, dass Verbraucher die ohne Rechtsgrundlage gezahlten Preiserhöhungen zurückerhalten.

Verbraucherzentrale: Auch andere Kunden können Geld zurück verlangen

Diese positive Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht nur Bedeutung für die 25 am Verfahren beteiligten Verbraucher. „RWE Westfalen-Weser-Ems hat in einem Schriftsatz selbst eingeräumt, dass das Unternehmen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot des § 20 GWB unterliege und somit aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur die 25 Kunden in den vermeintlichen Genuss der Unwirksamkeit ihrer Preisanpassungsklauseln kommen lassen kann“, weiß Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale NRW von einer Signalwirkung des Richterspruchs, „somit können auch andere RWE-Haushaltskunden nach unserer Einschätzung noch Geld zurückverlangen.“

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Allerdings: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. So erwartet die Verbraucherzentrale NRW, dass eine letztinstanzliche Klärung erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird. Sie empfiehlt daher allen Haushaltskunden, die von RWE Westfalen-Weser-Ems Gas beziehen, ihre Ansprüche vorsorglich anzumelden. Wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird sie für Betroffene eine Information mit Musterbrief erstellen, die dann in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW sowie im Internet unter http://www.vz-nrw.de/ erhältlich ist.

Auch Kunden anderer Gasversorger empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, gegen Jahresrechnungen Widerspruch einzulegen und entweder die Rechnungen zu kürzen oder sie unter Vorbehalt zu zahlen, insbesondere wenn der Vertrag überhaupt keine Preisänderungsklausel enthält.

Qelle: www.derwesten.de vom 18.01.08

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