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Rechte von Kunden gestärkt: BGH kippt einseitige Gaspreis-Klausel

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Laut ihren Gas-Verträgen waren zwei Versorger «berechtigt», die Preise anzuheben - eine «Pflicht» zur Preissenkung bei fallenden Kosten fehlte dagegen. Diese Klausel benachteiligt Kunden unangemessen, fand der BGH.

Der Bundesgerichtshof hat erneut das Recht von Gaskunden gestärkt, sich gegen Preiserhöhungen zu wehren. Die Karlsruher Bundesrichter erklärten in einem Urteil vom Mittwoch Klauseln in Sonderverträgen für unwirksam, die nur ein Recht auf Preiserhöhungen, jedoch keine Pflicht zu Preissenkungen beinhalten. Solche Sonderverträge werden von der großen Mehrheit der Tarifkunden abgeschlossen.

In dem Prozess ging es um Verträge zweier Energieversorger in Niedersachsen und Berlin. Weil die Unternehmen dort zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte, aber bei sinkenden Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise festgeschrieben haben, benachteiligen die Klauseln nach Ansicht des BGH den Kunden unangemessen. Deshalb seien sie unwirksam.

Mit den Urteilen hatte die Klage eines Verbraucherschutzverbandes und eines Gaskunden Erfolg. Folge des Urteils ist, dass Gaskunden mit einer entsprechenden Preisklausel in ihrem Vertrag zukünftige Erhöhungen ablehnen können (Az.: Bundesgerichtshof VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07).

Rückforderungen sind jedoch nur möglich, wenn die Preiserhöhung nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Kunde mit der Zahlung den neuen Preis akzeptiert. Der BGH hat bereits mehrfach einseitige Preiserhöhungsbestimmungen in den Verträgen der Gasversorger gekippt.

Quelle: netzeitung vom 15.07.09

 

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