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Was tun bei hohen Nachforderungen aus Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen?

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Nicht nur Leistungsempfänger bzw. -empfängerinnen haben ein Anrecht auf staatliche Unterstützung. Auch Berufstätige können bei hohen Nachzahlungen Hilfen vom örtlichen Jobcenter bekommen, wenn ihr Lohn/Gehalt bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

 

Viele Menschen, die wenig Geld zur Verfügung haben, haben große Probleme, die aktuelle Jahresabrechnung für Heiz- und Betriebskosten zu bezahlen. Einige haben einen Anspruch darauf, finanzielle Hilfe vom Staat zu bekommen. Dazu zählen Beziehende von Bürgergeld (vormals Hartz IV), Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen.

Aber auch Menschen, die nicht genug verdienen, um die einmalige Mehrbelastung zu tragen, bekommen u.U. staatliche Unterstützung. So kann die fällige Nachzahlung teilweise oder ganz übernommen werden. Leider gilt das aber längst nicht für alle, die eine Unterstützung gut gebrauchen könnten. Betroffene müssen dazu einen Antrag beim örtlichen Jobcenter bzw. Sozialamt stellen, auch wenn sie sonst keine Leistungen von der Behörde beziehen - sofern sie nicht grundsätzlich von deren Leistungen ausgeschlossen sind.

Ein Antrag kann schriftlich oder persönlich im Amt selbst gestellt werden.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Für Beziehende von Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld, auch: Aufstocker*innen, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach AsylbLG)
sowie für andere Personengruppen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen (z.B. Arbeitslosengeld 1, Erwerbseinkommen, Rente, Unterhalt) und die nicht grundsätzlich von Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ausgeschlossen sind
muss die Antragstellung noch in dem Monat erfolgen, in dem die Nachzahlung fällig wird.
Auch spätere Antragstellungen sind möglich, doch dann ist die Rechtsstellung des/der Antragsstellenden deutlich ungünstiger.

 

Ins Sozialgesetzbuch II (SGB II) wurde eine – befristete - Sonderregelung aufgenommen, wonach für Geringverdienende sowie andere Personengruppen im erwerbsfähigen Alter mit geringem Einkommen bei Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen eine erweiterte Antragsfrist von bis zu 3 Monaten gilt, sofern diese Personen nicht laufend "Bürgergeld" (vormals Hartz IV) beziehen und zudem nicht grundsätzlich von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind (Sonderregelung befristet bis 31.12.2023).

 

Weitere Infos unter www.energie-hilfe.org, örtliche Kontaktadressen sowie weitere links hier (anklicken!)

Beachtet auch unseren früheren Eintrag „ Wer hat Anspruch auf Übernahme von Betriebskosten- und Heizkostennachzahlungen durch die Behörden?“ hier (anklicken!) und das dort beigefügte Merkblatt mit Beispielsrechnungen.

 

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