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Urteil BSG: Keine Anrechnung von Gutscheinwerten auf Leistungsnachzahlung nach alleiniger Aufhebung des Sanktionsbescheids

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Bereits 2017 entschied das Bundessozialgericht, dass Gutscheine nicht später auf Leistungszahlungen angerechnet werden können nach alleiniger Aufhebung des Sanktionsbescheids. Die Ausgabe von Gutscheinen als Sachleistung stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt dar.

Bereits im Oktober 2017 entschied das Bundessozialgericht, dass Gutscheine nicht später auf Leistungszahlungen angerechnet werden können nach alleiniger Aufhebung des Sanktionsbescheids. Die Ausgabe von Gutscheinen als Sachleistung stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. 

Erhält ein ALG-II-Empfänger aufgrund eines Sanktionsbescheides keine Regelleistung mehr, dafür aber Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen, so darf der Wert der Gutscheine nicht später auf die Leistungsnachzahlung angerechnet werden, wenn allein der Sanktionsbescheid aufgehoben wurde. Die Ausgabe der Gutscheine als Sachleistung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Pflichtverletzung erhielt ein ALG-II-Empfänger für die Monate April und Mai 2010 keine Regelleistungen. Nach persönlicher Vorsprache des Leistungsempfängers erhielt er dafür aber Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen. Nachdem das Jobcenter die Sanktionsbescheide zurückgenommen hatte, überwies es dem Leistungsempfänger die Regelleistung für April und Mai. Jedoch gekürzt um die in den Gutscheinen genannten Beträge. Damit war der Leistungsempfänger aber nicht einverstanden und erhob daher Klage. Während das Sozialgericht Neubrandenburg der Klage stattgab, wies sie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ab. Dagegen richtete sich die Revision des Leistungsempfängers.

 

Unzulässige Anrechnung der Gutscheinwerte auf Leistungsnachzahlungen

Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landessozialgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf ungekürzte Leistungsnachzahlung zu. Es sei unzulässig, die Gutscheinwerte auf die Nachzahlungen anzurechnen. Die Aushändigung der Lebensmittelgutscheine an den Kläger stelle den Erlass eigenständiger Verwaltungsakte dar. Diese bestehen als Rechtsgrund weiter. Die Aufhebung der Sanktionsbescheide ändere daran nichts.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017
Aktenzeichen B 4 AS 34/16 R

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-4-AS-3416-R_BSG-Keine-Anrechnung-von-Gutscheinwerten-auf-Leistungsnachzahlung-nach-alleiniger-Aufhebung-des-Sanktionsbescheids.news26391.htm

 



 

 

 

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