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Aktualisierung: Ab 1.1.2021 beträgt der Eckregelsatz bei Hartz IV tatsächlich 446 €
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abgelegt unter:
Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Für die Ernährung eines Erwachsenen (Nahrungsmittel und Getränke) sind 5,16 € am Tag vorgesehen, bei Kindern noch nicht mal das. Das bedeutet Mangelernährung und im Zweifel Kohldampfschieben am Monatsende. Aktualisierung: Mit einer Gesetzesvorlage für ein neues Regelbedarfsermittlungsgesetz, basierend auf Ergebnissen der EVS 2018, hat die Bundesregierung dem Bundestag vorgeschlagen, die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) zum 1. Januar 2021 etwas anzuheben. Seit 2012 werden die Regelsätze absurderweise "Regelbedarfe" genannt (offizielle Bezeichnung).
2020 / 2021
Alleinstehender 432,-- € / 446,-- € Ehepaare, Lebenspartner, eheähnl. Gemeinschaft; jeder 389,-- € / 401,-- € 0 bis einschließlich 5 Jahre alt 250,-- € / 283,-- € 6 bis einschließlich 13 Jahre alt 308,-- € / 309,-- € 14 Jahre und älter 328,-- € / 373,-- € 18 Jahre und älter ohne eigenen Haushalt und nicht Partner in Ehe o.ä. 345,-- € / 357,-- €
Zu den geplanten Bedarfssätzen der Leistungen nach Asylbewerber-Leistungsgesetz s. die Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums hier.
Für die Ernährung eines Erwachsenen (Nahrungsmittel und Getränke) sind 5,16 € am Tag vorgesehen. Das bedeutet Mangelernährung und im Zweifel Kohldampfschieben am Monatsende. Für die Nutzung „fremder Verkehrsdienstleistungen“ (Bus und Bahn, Fernbusse, u.ä.) stehen 36,05 € zur Verfügung – das reicht nicht mal für ein VRR-Sozialticket! Zur Zusammensetzung des Regelsatzes von 446 Euro (alleinstehender Erwachsener) siehe Tabelle hier. |