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bei Schulbesuch der Kinder: Sozialleistungen für EU-Migranten möglich

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EU-Bürger können in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn sie hier gearbeitet haben (unabhängig von der Dauer) und ihre Kinder hier zur Schule gehen.

Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2020 entschieden, dass auch EU-Bürger*innen auf Arbeitssuche in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben, während ihre Kinder hier zur Schule gehen und somit ein Aufenthaltsrecht besteht. (Rechtssache C-181/19). 

 

Ein polnischer Staatsbürger, der seit 2013 mit seinen beiden Töchtern in Deutschland lebt, hatte 2015 und 2016 in verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet und wurde dann arbeitslos. Die Familie bezog 2016 und 2017 zeitweise Arbeitslosengeld 2 nach SGB II. Im zweiten Halbjahr 2017 strich das Jobcenter Krefeld die Leistungen.

Nach dem Urteil des EuGH verstößt dies gegen EU-Recht. Der Vater habe trotz Jobverlusts wegen des Schulbesuchs der Töchter ein Aufenthaltsrecht. Daraus wiederum ergebe sich bei Sozialleistungen ein Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern. Dies verhindere, dass Kinder von EU-Bürgern bei Jobverlust der Eltern den Schulbesuch unterbrechen und in die Heimat zurückkehren müssten.

Die deutschen Behörden können sich aus Sicht der obersten EU-Richter in dem Fall nicht auf eine Ausnahme berufen, wonach EU-Bürger auf Arbeitssuche von Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Hier liegt der Fall dem Urteil zufolge anders: Das Aufenthaltsrecht gründe sich auf den Schulbesuch der Kinder.

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