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Vergleich Kindergrundsicherung – Kinderzuschlag – Bürgergeld

Wieviel Geld stünde dem Haushalt jeweils zur Verfügung? 5 Beispiele.

 

Einführung zu den Rechenbeispielen 

Die Leistungssätze für Bürgergeld. Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss im Jahr 2025 sind noch nicht bekannt, deshalb wurde in unseren Vergleichen durchweg mit Zahlen von 2024 gerechnet. Da der Kindersofortzuschlag (beim Bürgergeld) jedoch mit Einführung der Kindergrundsicherung 2025 entfallen soll, wurde dieser zur besseren Vergleichbarkeit in den Berechnungen ausgeklammert (Ausnahme: Kontrollrechnungen nach § 57 BKG-E). Etwaige Wohngeldansprüche wurden in jedem Fall mitgerechnet.*

 

5 Fallkonstellationen

  1. Frau Abel, alleinerziehend, 1 Tochter (1 Jahr alt). Ohne Einkommen. Siehe Blatt 1 und Blatt 2 (jeweils anklicken!)
  2. Ehepaar Bauer, mit 2 kleinen Kindern (1 und 3 J.). Herr Bauer ist arbeitslos, bezieht Alg 1. Blatt 3 und Blatt 4 (jeweils anklicken!)
  3. Ehepaar Clarin, ebenfalls 2 kleine Kinder. Herr Clarin ist ganztags beschäftigt. Blatt 5 und Blatt 6 (jeweils anklicken!)
  4. Ehepaar Demand, mit 2 kleinen Kindern. Herr Demand hat einen Minijob, sonst kein Einkommen. Blatt 7 und Blatt 8 (jeweils anklicken!)
  5. Alleinerziehende Mutter, mit 2 Kindern (12 und 5 J. alt). Kleines Einkommen aus Midijob. Blatt 9 und Blatt 10 (jeweils anklicken!)

 

Wie die zusammenfassende Übersichtsseite (anklicken!) zeigt, stünden sich die beiden alleinerziehenden Frauen mit der kommenden Kindergrundsicherung besser als bisher mit dem Bürgergeld. Dieser Umstand erklärt sich allein aus der Tatsache, dass Unterhaltsvorschüsse bei der Grundsicherung nur zu 45 % angerechnet werden (beim Bürgergeld zu 100 %). Dafür hätte es aber keines neuen Sicherungssystems bedurft – das hätte man ebenso mit einer kleinen Änderung im SGB II hingekriegt.

In zwei Fällen (Beispiele 2 und 4) führt die Berechnung des Anspruchs auf Kindergrundsicherung wegen fehlender oder nur geringfügiger Einkünfte exakt zum gleichen Ergebnis wie beim Bürgergeld. Wenn das Einkommen (ohne kinderbezogene Leistungen) nicht ausreicht, wenigstens den sozialrechtlichen Bedarf der Eltern abzudecken, ändert sich beim Haushaltseinkommen in der Summe rein gar nichts.

Im Beispiel 3 hätte die Familie nach aktueller Regelung einen Anspruch auf Kinderzuschlag (plus Wohngeld). Käme die Kindergrundsicherung, hätte diese Familie geringfügig, nämlich 5 €, monatlich mehr zur Verfügung, da sie von der Übergangsregelung nach § 57 BKG-E profitiert.


Die Bilanz ist ernüchternd. Zwar würde mit der geplanten Kindergrundsicherung in keiner der dargestellten Konstellationen eine finanzielle Verschlechterung einhergehen. Aber die Frage sei erlaubt: Wofür soll denn das neue Sicherungsinstrument gut sein? Ginge es nur darum, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden zu verbessern – das könnte man auch billiger haben. Und was ist mit all den anderen Kindern, die in Armut aufwachsen???

Das Finanzierungskorsett ist so eng geschnitten, dass kaum jemand von der geplanten Kindergrundsicherung profitiert. Dabei ist Geld genug da. Milliardäre werden immer reicher und die Ausgaben für die Rüstung kennen offenbar keine Grenze nach oben mehr. Es ist eine regelrechte Kampfansage, wenn der Bundesfinanzminister dieser Tage dafür plädiert, bei den Sozialausgaben ein mehrjähriges Moratorium einzulegen.**

Weitere Musterrechnungen bei Tacheles (Wuppertal) unter https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/Aktuelles/2023/Musterrechnungen-zu-BKG-Stellungnahme.pdf

 

Führt das neue Instrument wenigstens zu einer Vereinfachung für Kunden und Behörden?

Wie bereits der Nationale Normenkontrollrat NKR kritisiert hat, bleibt nach der vorliegenden Fassung des Gesetzes (Entwurf) die Zuständigkeit zersplittert. Leistungsberechtigte müssten sich, bliebe es dabei, „künftig an bis zu fünf Stellen wenden“ (BT-Drucks. 20/9092, S. 171).*


Dortmunder Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Helmut Szymanski hat für das Sozialforum eine umfangreiche Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf verfasst. Die Stellungnahme findet Ihr hier (anklicken!).

 

Anmerkungen
*    Basis für die fallweise Berechnung der Ansprüche aus der Kindergrundsicherung ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung i.d.F. v. 27.9.23, wortgleich abgedruckt in der Bundestags-Drucks. 20/9092
      v. 6.11.2023, Stand 19. Jan. 2024, im Netz unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf
**  s. https://www.jungewelt.de/artikel/469990.kriegsert%C3%BCchtigung-ampel-zerlegt-sozialstaat.html

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