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Verbesserungen beim Kinderzuschlag

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Der Kinderzuschlag ist nicht das Gleiche wie Kindergeld. Der Zuschlag wurde vor einigen Jahren eingeführt, um möglichst zu vermeiden, dass Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen nur wegen des Unterhalts ihrer Kinder in Hartz IV bzw. Bürgergeld rutschen. Zuständig für diese Leistung ist die Familienkasse. Die Regeln zum Kinderzuschlag wurden zum 1. Juli 2023 verändert, so dass sich ein gegebener Anspruch auf Kinderzuschlag erhöhen oder sogar erstmals entstehen kann.

Wir übernehmen hier – das ist vielleicht etwas ungewöhnlich - eins zu eins eine Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit v. 19. Juli 23:

 

>> Kinderzuschlag: Familien profitieren von der zweiten Stufe der Bürgergeldreform

Schülerinnen und Schüler dürfen sich etwas dazuverdienen
19.07.2023 | Presseinfo Nr. 39

 

Die zweite Stufe der Bürgergeldreform schafft u.a. für Familien weitere Entlastung – so kann sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag erhöhen oder sogar erstmals entstehen.

Der Kinderzuschlag soll Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlasten. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die weiteren Entlastungen durch die zweite Reformstufe des Bürgergeldes.

Familien, die bisher keinen, oder nur einen geminderten Anspruch auf Kinderzuschlag hatten, können durch höhere Freibeträge profitieren. Das bedeutet, dass Familien, die in der Vergangenheit womöglich wegen eines zu hohen Einkommens eine Ablehnung erhalten haben, anspruchsberechtigt sein können, oder der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlags bei einem Folgeantrag höher ausfallen kann.

 

Folgende Änderungen können sich positiv auf die Berechnung des Kinderzuschlags auswirken: 

  • Einnahmen aus Ferienjobs werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

  • Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende unter 25 Jahren dürfen außerhalb der Ferienzeit bis zu 520,00 Euro monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen.

  • Für Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren gilt der erhöhte Freibetrag von 520,00 Euro ebenfalls für Einkommen aus einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.

  • Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520,00 und 1.000,00 Euro ist ein Freibetrag in Höhe von 30 % (statt bisher 20 %) anzusetzen.

  • Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

  • Die sogenannte Übungsleiterpauschale, also Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz, werden bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

 

Für Familien, die noch keinen Kinderzuschlag beziehen, oder bereits einmal wegen zu hohem Einkommen eine Ablehnung erhalten haben, kann es sich daher lohnen, einen Antrag zu stellen. Mit einem digitalen Personalausweis (eID) geht das vollständig papierlos.

Bei Fragen zu diesem Thema ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die richtige Ansprechpartnerin und rund um die Uhr online erreichbar. Außerdem berät und unterstützt sie Familien fachkundig, modern und anschaulich beim Ausfüllen des Antrages mittels Videoberatung, Vor-Ort-Beratung oder mit Hilfe des Online-Selbstinformationstools „KiZ-Lotse“.

Alle aktuellen Informationen rund um Kinderzuschlag, wie auch den KiZ-Lotsen finden Sie online unter www.familienkasse.de und auf www.kinderzuschlag.de. <<

 

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