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Keine Nachzahlungen nach Ablauf der Jahresfrist

"Von diesem Urteil werden viele Mieter profitieren", sagt Dieter Klatt, Rechtsberater des Mietervereins. ...

... Dortmunder Mieter haben erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof darum gestritten, auch nach Ablauf der Jahresfrist ihr Betriebskostenguthaben behalten zu können. Die Eheleute Müller aus Bövinghausen erhielten im Dezember 2004 von ihrem Vermieter, der Emscher Siedlungsgesellschaft, ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003. Danach sollte den Müllers ein Guthabenbetrag von 208 Euro zustehen. Als sie diesen dann bis Januar 2005 nicht erhalten haben, mahnten sie den Betrag beim Vermieter an. Der schickte plötzlich eine korrigierte Fassung der Abrechnung: das Guthaben entfiel, stattdessen sollten die Müllers 115 Euro nachbezahlen. Die vertraten jedoch den Standpunkt, dass nur die innerhalb der Jahresfrist erteilte Abrechnung gelten dürfte, und eine Korrektur nach Ablauf der Frist zu Lasten der Mieter nicht möglich sei.

Sie wendeten sich an den Mieterverein Dortmund und machten die ihnen zustehenden 208 Euro durch Verrechnung geltend. Den dadurch entstandenen Mietrückstand klagte die Emscher Siedlungsgesellschaft ein. Der Streit durchlief sämtliche Instanzen vor Gericht und landete schließlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Und der urteilte zu Gunsten der Mieter, die ihr Geld endgültig behalten dürfen. Wie übrigens auch ihre Nachbarn in der Siedlung, die gleiche Probleme der Emscher Siedlungsgesellschaft hatten. Denn das Urteil klärt auch grundsätzliche Fragen, so Dieter Klatt vom Mieterverein: "Unmissverständlich hat der BGH die Bedeutung der Jahresfrist klargestellt. Nach Ablauf der Jahresfrist ist nicht nur eine Nachzahlung ausgeschlossnen, auch eine bereits erteilte Abrechnung darf nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigiert werden." (greg)

Quelle: Westfälische Rundschau vom 18.02.08

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