Heizkosten bei Hartz IV und Grundsicherung
Heizkosten für Warmwasser zu stark gekürzt - Bundessozialgericht begrenzt Abzüge
Wenn Sie im Rahmen von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung Ansprüche auf die Übernahme der Kosten Ihrer Mietwohnung haben, schuldet Ihnen die ARGE/das Sozialamt die ungekürzte Übernhame der monatlichen Heizkostenvorauszahlungen oder der Abschläge Ihres Gasversorgers. Derartige Vorauszahlungen/Abschläge dürfen nicht gekürzt werden nur weil die ARGE meint, diese wären zu hoch (Bundessozialgericht (BSG) 23.11.2006 - B 11B AS 3/06; LSG NW 21.12.2007, L 19 B 157/07 AS).
Oft enthalten die Vorauszahlungen/Abschläge aber auch Kostenanteile für Energie, die gebraucht wird, um warmes Brauchwasser (d.h. zum Duschen und Abwaschen, nicht aber zum Heizen!) zu erzeugen. Derartige Warmwasserenergiekosten sind immer dann in den Heizkosten enthalten, wenn sie Ihr Brauchwarmwasser nicht durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erwärmen, sondern die Erwärmung durch die Heizanlage im Haus oder Ihre Gastherme in der Wohnung erfolgt! In diesen Fällen hatte Ihnen die ARGE bislang pauschal 18 % der Heizkosten gekürzt! Hierzu hat nunmehr erstmalig das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nach dieser Entscheidung (BSG vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R) ist eine Kürzung von Heizkosten um Warmwasseranteile zulässig, allerdings nur in der Höhe, in der solche Kosten bereits in die Regelleistung eingerechnet wurden. Das BSG ist der Auffassung dass die Regelleistung (im Jahr 2005) einen Kostenanteil von 6,22 Euro für Warmwasserzubereitung enthält. In dieser Höhe dürfe eine Kürzung der Heizkosten erfolgen, darüber hinaus aber nicht!
Widerspruch einlegen und zurückfordern
Dies bedeutet: Wer als Alleinstehende/r mehr als 35 Euro oder zu zweit mehr als 63 Euro Heiz- und Warmwasserkosten hat, wird durch den pauschalen Abzug von 18 Prozent benachteiligt. Wer z.B. als Alleinstehende/r monatlich 58 Euro Heizkosten zahlt, bekäme monatlich 4,22 zuviel abgezogen, im Jahr rund 50 Euro. Je nach Heizkostenabrechnung kann der bisherige Abzug auch wesentlich höher ausgefallen sein. In allen diesen Fällen sollte, soweit aktuell eine Widerspruchsfrist noch läuft, unbedingt Wiederspruch eingelegt werden. Für die Vergangenheit kann man eine Überprüfung und Nachzahlung gemäß § 44 SGB X verlangen.
In der Regelleistung enthaltene Warmwasserbeiträge
Höhe der Regelleistung | Personengruppe | Anteil an der Regelleistung in % | Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserzubereitung für den einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft | |
Ab 01.01.2005 |
345 Euro |
Alleinstehende, oder mit minderjährigem Kind | 100 % | 6,22 Euro |
311 Euro Regelleistung-West nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II |
Zwei erwachsene Partner | 90 % | 5,60 Euro | |
Ab 01.07.2007 |
347 Euro |
Alleinstehende, oder mit minderjährigem Kind | 100 % | 6,26 Euro |
312 Euro Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II |
Zwei erwachsene Partner | 90 % | 5,63 Euro | |
Ab 01.07.2008 | 351 Euro Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II |
Alleinstehende, oder mit minderjährigem Kind | 100 % | 6,32 Euro |
316 Euro Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II |
Zwei erwachsene Partner | 90 % | 5,69 Euro |
Musterbrief Rückforderung
Absender ....
An ARGE im Jobcenter
Adresse ...
Meine BG-Nr: ....
Mein Anspruch auf Heizkosten gemäß § 22 SGB II - Kürzung wegen Warmwasserkosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie gewähren mir im Rahmen meines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auch Heizkosten. Diese Heizkosten hatten Sie aufgrund der hierin enthaltenen Warmwasserkosten um 18 % gekürzt. Nach der nun vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R) ist dieses nicht zulässig.
Daher lege ich gegen den letzten mir gegenüber ergangenen Bescheid, soweit dieser noch nicht rechtskräfig ist, Widerspruch ein.
Für alle Bescheide, welche bereits rechtskräftig geworden sind, bentrage ich, diese gemäß § 44 SGB X zu überprüfen.
Mir hieraus noch zustehende Heizkosten bitte ich mir zu erstatten. Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Datum, Unterschrift
Quelle: Mieterverein Dortmund