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Betriebskosten: Bei Abrechnungen 2004 endete Frist

Noch in den letzten Tagen des Dezember 2005 haben zahlreiche Mieter Betriebs- und Heizkosten-Abrechnungen nicht nur für das Jahr 2004, sondern auch für vorangegangene Zeiträume (z.B. 2002 und 2003), erhalten. Das hat der Mieterverein Dortmund und Umgebung bei seinen Beratungen festgestellt.

Um Mietern schnell Klarheit zu verschaffen, ob sich aus Betriebs- und Heizkosten einer Wohnung noch Nachforderungen ergeben, hat der Gesetzgeber seit 2001 eine einheitliche Ausschlussfrist für Nachforderungen eingeführt. Heiz- und Betriebskosten müssen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungsjahres abgerechnet werden. Dieses bedeutet, eine Abrechnung für das Jahr 2004 muss spätestens am 31.12.2005 den Mieter erreicht haben.

"Kommt die Abrechnung später, kann eine Nachzahlung nur verlangt werden, wenn den Vermieter keine Schuld an der Verspätung trifft. Dieses ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen der Fall", so der MietervereinMit einer Nachzahlung aus einer verfristeten Abrechnung kann ein Vermieter auch nicht aufrechnen, z.B. gegen andere Guthaben. "Eine fristgerecht erteilte Abrechnung kann später noch korrigiert werden, allerdings nicht zu Lasten des Mieters."

"Bei allen Abrechnungen über das Jahr 2004 sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob eine Zahlungspflicht noch besteht", rät Holger Gautzsch, Rechtsberater beim Mieterverein. "Das gilt besonders dann, wenn der Vermieter behauptet, an der Verspätung keine Schuld zu tragen. Rechtlich kann dieses nur sehr selten der Fall sein. Einwände gegen eine Abrechnung sollten umgehend erhoben werden."

Infos beim Mieterverein, Kampstr. 4, oder unter der Tel. 557656-0.

Quelle: RN vom 22. Januar 2006
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