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Beantragung Berechtigungs-Ausweis VVR-"Sozialticket"

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Nach zähem Ringen zwischen Arbeitsverwaltung, Stadt und Stadtwerken ist jetzt auch in Dortmund eine vorläufige Lösung für die Ausstellung der Berechtigungsausweise gefunden worden. Viele hatten sich in den letzten Wochen darüber beschwert, dass das VRR-Ticket in Dortmund noch nicht zu bekommen war, obwohl das Tarifangebot ja ab dem 1. Januar 2013 auch in Dortmund gelten soll.

Laut RN v. 3.1.13 sind die folgenden Stellen vorläufig mit der Berechtigungsprüfung für das 30-Euro-Ticket beauftragt:

  • für EmpfängerInnen von Alg II bzw. Sozialgeld (nach SGB II): das Jobcenter
  • für alle anderen Berechtigten (d.h. Bezieher von Grundsicherung, Sozialhilfe, lfd. Leistungen der Jugendhilfe, lfd. Leistungen nach AsylBlG sowie EmpfängerInnen von Wohngeld nach WohnGG):
    das Büro des städt. Sozialdienstes an der Leopoldstr. 16-20 (neben dem Arbeitslosenzentrum)

Eine endgültige Regelung stehe jedoch noch aus.

Link zu der "offiziellen" Information im Internet hier. Dort sind auch die Öffnungszeiten zu ersehen.

 

Nachtrag

Das neue Ticket erlaubt - im Gegensatz zum alten Dortmunder "Un-Sozialticket"- auch Fahrten vor 9 Uhr. Die Mitnahmeregelung ist hingegen enger als beim alten Ticket. Mitgenommen werden können abends ab 19 Uhr sowie ganztägig an Wochenenden und Feiertagen nur (bis zu drei) Kinder unter 15 Jahren, also keine weitere erwachsene Person. Und natürlich nur im Geltungsbereich des Tickets - das heißt für Dortmund: nur innerhalb der Stadtgrenzen Dortmunds. Bei Fahrten darüber hinaus wird für jede Person ein Zusatzticket fällig. Einzelheiten hier. Letztgenannte Regelungen sind in unseren Augen lächerlich bis abstoßend. Aber so wurde es in den VRR-Gremien von den Parteien im September 2012 beschlossen.

Und noch ein Hinweis. Das neue Ticket gibt es in 2 Versionen, nämlich als Dauerkarte oder in Form von einzelnen Monatsmarken. Die nur für einen Monat gültige Wertmarke soll es angeblich auch an den Ticketautomaten geben, ansonsten in den Kundenzentren der DSW21.

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