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Wer kann sich von den GEZ-Gebühren befreien lassen?

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Die GEZ hat ihre Richtlinien zum Beginn des Jahres 2013 geändert. Seither zahlt jeder Haushalt, unabhängig von den tatsächlich genutzten Medien, die Gebühr. Wir werden immer wieder gefragt: Wer kann sich noch von den Gebühren befreien lassen und wer wird zur Kasse gebeten? Und wie wird man im Fall der Fälle unkompliziert von den Gebühren befreit? Wichtig: Die Befreiung kommt nicht automatisch, etwa mit dem Bewilligungsbescheid, sondern muss von den Betroffenen extra beantragt werden! (hh)

Folgende Gruppen werden - auf Antrag - von der GEZ befreit:

  • Empfänger staatlicher Sozialleistungen: Das sind in erster Linie Empfänger von Alg II oder Sozialgeld, Empfänger von lfd. Hilfen zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) sowie Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Ebenfalls befreit werden Empfänger von Pflegegeld, Asylbewerberhilfe und Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach dem §45 untergebracht sind.
  • Auszubildende: Personen, die eine Beihilfe zur Ausbildung (BAB, Ausbildungsgeld oder Bafög) beziehen, haben die Möglichkeit sich von den Gebühren befreien zu lassen.
  • Gesundheitlich eingeschränkte Menschen: Wer an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankung leidet, die den Konsum von Medien einschränkt oder ausschließt (die GEZ erkennt hier Taubblindheit, Taubheit und Blindheit an), kann auf Antrag von der Zahlung der Gebühren befreit werden.
  • Behinderte Menschen: Alle Menschen mit einem Behinderungsgrad von über 80% sind berechtigt, einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen.

Nicht dazu - oder jedenfalls nicht per se - gehören Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosen- oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Beachte aber Ausnahmefälle ganz unten.

 

GEZ Befreiungsantrag
Zunächst wird ein entsprechendes Formular für die Befreiung benötigt. Den entsprechenden Befreiungsantrag erhält man bei den Städten und Gemeinden (meist im Rathaus der jeweiligen Stadt). Auch die leistungsgewährenden Stellen (hiermit ist beispielsweise das Jobcenter gemeint) haben im Normalfall Anträge vorrätig. Es gibt das das Formular aber auch im Internet zum Selbstausdrucken, und zwar unter http://www.gezbefreiung.org/antrga-gez-befreiung.pdf

 

Nachweis
Der Grund für den Antrag auf Befreiung muss nachgewiesen werden. Hierfür benötigt man ein offizielles Dokument einer amtlichen Stelle, das den Befreiungsgrund bescheinigt. Folgende Nachweise werden benötigt:

- gesetzliche Sozialleistungen: aktueller Bewilligungsbescheid

- Ausbildungsbeihilfe: Bescheinigung des jeweiligen Leistungserbringers (z.B. das Bafög-Amt)

- gesundheitliche Beeinträchtigung: ärztliches Attest

- Behinderung: Behindertenausweis

Alle Dokumente müssen entweder als Original oder in Form einer beglaubigten Kopie bei der GEZ vorgelegt werden. Eine Beglaubigung erhält man bei offiziellen Ämtern (z.B. im Rathaus) oder auch in Pfarrgemeinden. Originale werden von der GEZ zurückgeschickt, sofern sie auch als Originale gekennzeichnet werden. Es ist aber empfehlenswert, auf Nummer sicher zu gehen und wichtige Dokumente nur in beglaubigter Kopie zu verschicken (dies gilt natürlich insbesondere für den Behindertenausweis).

 

Abschicken
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss dann gemeinsam mit dem passenden und gültigen Nachweis an die GEZ-Stelle geschickt werden. Ein getrenntes Abschicken von Antrag und Nachweis wird seit der Neuregelung nicht mehr akzeptiert, da der Antrag ja über einen Zeitraum von 2 Monaten gestellt werden kann ohne das Kosten entstehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Nachweis in diesem Zeitraum besorgt werden kann. Es sollte dann nach dem Abschicken zügig eine Rückmeldung von der GEZ kommen. Die GEZ schickt eine Befreiungsbescheinigung per Post.

 

Ab wann gilt die Befreiung?
Der Antrag muss nicht vorsorglich, sondern erst dann gestellt werden, wenn ein Bescheid mit Zahlungsaufforderung eintrifft. Sofern der Befreiungsantrag dann im Laufe von zwei Monaten gestellt wird, gilt die Befreiung ab dem Ausstellungsdatum des Bescheids. Wird diese Frist versäumt, beginnt die Gültigkeit erst im Folgemonat - dann muss also ein Monat Gebühr bezahlt werden. Je später der Antrag gestellt wird, desto mehr muss also an Gebühren nachgezahlt werden.

 

Ausnahmefälle der Befreiung
Nicht immer ist der Bezug einer staatlichen Leistung Bedingung für die Befreiung. Auch wer "freiwillig" (bzw. entnervt) auf eine der genannten  staatlichen Hilfen verzichtet, obwohl er einen Anspruch darauf hätte - und sei es nur einen Restanspruch - oder wer mit seinen Einkünften nur ganz knapp über den gesetzlichen Bedarfsätzen liegt, kann sich von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen.

>>Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich, aus der ersichtlich ist, dass die Behörde den Anspruch auf eine Sozialleistung umfassend geprüft und bejaht hat. Aus der Bescheinigung muss zu erkennen sein, dass Sie über kein Einkommen und Vermögen verfügen, das Ihrem Anspruch auf die Sozialleistung entgegensteht. Außerdem dürfen keine Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen bestehen, sofern diese den Anspruch auf die Sozialleistung ausschließen würden.<< (von der Website: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Haertefaelle)

 

(Text im wesentlichen von der Website http://www.gezbefreiung.org entnommen)

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