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KdU-Angemessenheitsgrenzen werden leicht angehoben, doch Unterversorgung bleibt

Die Stadt Dortmund hat dem Sozialausschuss neue Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (KdU) in Dortmund vorgeschlagen, doch an passenden Wohnungen mangelt es nach wie vor.


Die seitens der Stadt Dortmund auf Grundlage der von Empirica durchgeführten Untersuchung festgelegten neuen Angemessenheitsgrenzen zu den Kosten der Unterkunft (KdU) in SGB II und SGB XII berücksichtigen die Situation Leistungsberechtigter unzureichend. Siehe hierzu Ratsdrucksache Nr.: 21318-21 der Stadt Dortmund vom 27. Mai 2021. Unsere Kritik an der Vorlage:

Die Anzahl der von Empirica ermittelten Wohnungen, die im Recherchezeitraum angeboten wurden, ist teilweise so gering, dass sie keine repräsentative Aussage zulässt. So lagen z.B. von den 272 ermittelten Wohnungen für 5 Personen nur 98 Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen. Für andere Haushaltsgrößen sind zwar mehr Angebote angegeben, die wurden aber auch sicherlich von einer entsprechend größeren Anzahl Wohnungssuchender benötigt.

Nicht erhoben wurde, inwieweit Leistungsberechtigte aufgrund solcher Konkurrenz auf deutlich zu kleine Wohnungen ausweichen müssen. Dies wird seitens der Ämter akzeptiert, obwohl ihnen die Situation durch die ihnen vorliegenden jeweiligen Mietverträge bekannt ist. In früheren Jahren war dies anders, da wurde auch die Wohnungsgröße seitens der Ämter überprüft, da das Wohnen in zu kleiner Wohnung ein Umzugsbegehren in eine Wohnung angemessener Größe gerechtfertigt hat. Grundsätzlich würde dies auch heute zutreffen, nur sind Wohnungen in angemessener Größe in dem seitens der Stadt Dortmund gesetzten Rahmen aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt für diese Gruppe so gut wie nicht verfügbar. 

In zahlreichen Gerichtsurteilen ist die angemessene Wohnungsgröße für Leistungsberechtigte bestätigt (bis 50 qm plus 15 qm für jede weitere Person).

Doch davon können manche nur träumen. Viele leistungsberechtigte Familien wohnen zu beengt, ohne die Chance zu haben, in eine angemessen große Wohnung innerhalb der Mietobergrenzen umziehen zu können. Diese Not hat insbesondere in der Corona-Pandemie zu großen Problemen in Familien geführt. Besonders gelitten haben Kinder, denen so kein ungestörtes home-schooling möglich war. Bei Interesse ließe sich dies sicher mit Rückfragen in sozialen Beratungsstellen, insbesondere in der Schulsozialarbeit der betreffenden Stadtteile, bestätigen. Zu Coronazeiten wurde das Problem der Angemessenheit von Mieten durch eine Ausnahmeregelung in § 67 SGB II für einen eng begrenzten Zeitraum entschärft, doch das trägt nicht zur Lösung der grundsätzlichen Probleme bei.

Bevor über die hier vorgelegten Angemessenheitsgrenzen entschieden wird, sollte die Stadt Dortmund daher prüfen, in welchen Wohnungsgrößen Leistungsberechtigte leben. Diese Erhebung ist leicht möglich, da zur Berücksichtigung von Unterkunftskosten der gültige Mietvertrag vorgelegt werden muss.

Zur Ergänzung wäre es zusätzlich wichtig zu erfahren, in wie vielen Haushalten und bei welchen Haushaltstypen die Wohnkosten nicht voll anerkannt und von den Ämtern gekürzt wurden und welche Beträge die Leistungsberechtigten deshalb aus dem Regelbedarf hinzuzahlen müssen.

Zur Pressemitteilung des Mietervereins v. 11.6.21 hier

 

Die neuen Grenzen, gültig rückwirkend ab 1.4.2021:

 

Personen

Angemessene
 BRUTTOKALTMIETE in €
ALT

Angemessene
 BRUTTOKALTMIETE in €
NEU, ab 1.4.2021

Änderung

+ / -

1

454,50 €

463,00 €

8,50 €

2

545,85 €

576,90 €

31,05 €

3

657,20 €

680,80 €

23,60 €

4

838,55 €

864,70 €

26,15 €

5

999,90 €

1.048,60 €

48,70 €

6

1.141,25 €

1.182,50 €

41,25 €

     ab 7

                                               Einzelfallentscheidung

 

Für die Anmietung einer Wohnung oder im Fall einer Mieterhöhung ist für Amt bzw. Jobcenter immer die Gesamtmiete ohne Heizkosten entscheidend, die sogenannte Brutto-Kaltmiete für die gesamte Wohnung.
Hinzu kommen Heizkosten (inkl. Warmwasserkosten), ggfs. - bei separater Therme oder elektrischen Durchlauferhitzer - ein Zuschlag für Warmwasserkosten sowie - nur auf Antrag - ein Zuschlag für den Stromverbrauch der Gastherme.

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