Jobcenter muss Kosten für Computer und Drucker bei pandemiebedingtem Distanzunterricht übernehmen
Das Jobcenter muss im Falle eines pandemiebedingten Hausschulunterrichts die Kosten für einen Computer und Drucker als Mehrbedarf übernehmen. Jedoch ist dem Leistungsempfänger zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden. Dies hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden.
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2021
- L 9 AS 862/20 B ER -
Jobcenter müssen Kosten für Computer und Drucker für pandemiebedingten Distanzunterricht übernehmen. Verwendung von gebrauchten Geräten jedoch zumutbar. Dies hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 beantragte eine in Thüringen wohnhafte Empfängerin von ALG-II-Leistungen beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer mit Bildschirm, Tastatur und Maus sowie einen Drucker mit Patronen. Hintergrund dessen war, dass der Schulunterricht ihrer 13-jährigen Tochter aufgrund der Corona-Pandemie nur noch online stattfand. Im Haushalt der Familie war lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, so dass die Leistungsempfängerin beim Sozialgericht Nordhausen einen Eilantrag gerichtet auf Kostenübernahme stellte. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Leistungsempfängerin.
Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung eines Computers nebst Zubehör
Das Landessozialgericht Thüringen entschied zu Gunsten der Leistungsempfängerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör zu. Es liege ein Mehrbedarf vor, der unter § 21 Abs. 6 SGB II falle. Die Anschaffung der Geräte sei mit der erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und der Chancengleichheit erforderlich geworden. Die Möglichkeit die Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, sei kein für einen den Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.
Zumutbare Verwendung von gebrauchten Geräten
Jedoch sei nach Auffassung des Landessozialgerichts zu beachten, dass das Leistungssystem des SGB II keinen Anspruch auf bestmögliche Versorgung vermittelt. Vielmehr garantiere es die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Daher sei es grundsätzlich zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden.
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Zur Umsetzung gibt es bereits Weisungen zur Bewilligung durch Jobcenter bzw. Sozialamt:
Die BA Weisung gibt es hier: https://t1p.de/esjv
Die BMAS Weisung gibt es hier: https://t1p.de/ormb
Tacheles hat seine Infos und Musteranträge zum Anspruch auf digitale Endgeräte entsprechend überarbeitet. Text und Musterschreiben findet Ihr hier: https://t1p.de/7tzl