„Hilfe zur Familienplanung“ im SGB XII / „Verhütungsmittelfonds“ der Stadt Dortmund
Mit Beginn des Jahres hat die Stadt Dortmund einen „Verhütungsmittelfonds“ für bedürftige Frauen in Dortmund aufgelegt, damit diese von diesem Geld Verhütungsmittel wie z.B. die „Anti-Baby-Pille“ bezahlen können. Der Fonds ist im Jahr 2012 mit 50.000 Euro ausgestattet.
Es ist zu begrüßen, dass sich die Stadt Dortmund nunmehr dem Problem von Frauen angenommen hat, die aufgrund geringen Einkommens zu diesen Ausgaben nicht in der Lage sind.
Leider ist das Verfahren sehr kompliziert. Frauen müssen einen persönlichen Antrag bei einer der beteiligten Schwangerschaftsberatungen in Dortmund stellen (AWO, Klosterstr. 18; Soziales Zentrum, Westhoffstr. 12; oder Donum Vitae, Friedhof 4). Hinzu kommt, dass die Vergabe außer an die prekäre Einkommenssituation noch an eine "besondere Notlage" der Frau gekoppelt wurde. Dabei ist es verständlich, dass Frauen mit geringem Einkommen oft überschuldet sind und allein dadurch die Zugangsvoraussetzung der „besonderen Notlage“ erfüllen. Nicht zuletzt wird auch noch ein Eigenanteil - z.B. von 5,-- € monatlich für die Pille - verlangt.
Begrüßenswert ist aber, dass die Einkommensgrenze (gem. § 85 SGB XII, doppelter Regelsatz) für diese Hilfe deutlich höher als bei den Sozialleistungen Hartz IV und Sozialhilfe liegt, so dass außer diesen Personenkreisen noch Wohngeldberechtigte und viele Niedrigverdienerinnen einen solchen Antrag stellen können.
In Hinblick darauf, dass von den über 40.000 Hartz 4-Berechtigten mit Sicherheit mehr als die Hälfte Frauen sind und bestimmt noch einmal die gleiche Anzahl an Geringverdienerinnen hinzugezählt werden muss, sind die zur Verfügung gestellten Mittel allerdings viel zu niedrig. Die seitens der Stadt Dortmund veranlagte Zahl von antragswilligen 250 Frauen geht an dieser Realität weit vorbei, zumal sie selbst von 18.000 Antragsberechtigten ausgeht. Erfahrungen anderer Städte bestätigen die mit diesem Vorgehen verbundenen Probleme, in denen diese Fonds in kurzer Zeit ausgeschöpft waren und die Frauen nach kürzester Zeit wieder ohne die notwendige finanzielle Hilfe dastanden.
Dabei ist diese Hilfe auch anders möglich:
Aus Sozialhilfemitteln besteht ein Rechtsanspruch auf diese „Hilfen zur Familienplanung“ gem. § 49 SGB XII und damit hat der gleiche Personenkreis (Einkommensgrenze § 85 SGB XII, doppelter Regelsatz) wie im „Verhütungsmittelfonds“ einen Rechtsanspruch auf diese Hilfen. Jedoch lehnt das zuständige Sozialamt in Dortmund solche Anträge mit der irrtümlichen Rechtsauffassung ab, bei dieser Hilfe ebenfalls an die Begrenzungen der Krankenkassen (nur bis 20 Jahre alt) gebunden zu sein. Damit werden hilfesuchende Frauen auf einen langen Rechtsweg verwiesen, der verständlicherweise gescheut wird. Dabei hätte eine Klage durchaus Aussicht auf Erfolg, was für viele antragsberechtige Frauen richtungsweisend und ermutigend wäre.
Es entsteht der Eindruck, dass durch einen solchen „Verhütungsmittelfonds“ ein weiteres, höchst unzureichendes „Almosen“ geschaffen wurde, das den „Ersatz“ für unzureichende, bzw. schwer realisierbare Rechtsansprüche bilden soll.
Sozialforum Dortmund, März 2012
Den Sofodo-Flyer zum Verhütungsmittelfonds finden Sie hier zum Herunterladen.
Siehe auch diesen Eintrag zum gleichen Thema.